Wie mehrfach berichtet hatte die damals 18-jährige ihren Buben im Elternhaus heimlich zur Welt gebracht und etwa eine halbe Stunde nach der Entbindung durch einen Schnitt in den Hals mit einem Teppichmesser getötet. Rund zwei Monate später setzte sie den Leichnam in einem Einkaufskorb am Donauufer aus, wo ihn ein Spaziergänger fand.
Keine eiskalte Mörderin
Bereits in ihrem Plädoyer hatte Oberstaatsanwältin Ulrike Klein den Vorwurf des "Mordes aus niedrigen Beweggründen" fallen gelassen. Verteidiger Michael Haizmann war von Anfang an überzeugt, dass seine Mandantin keine eiskalte Mörderin ist.
In seiner mündlichen Urteilsbegründung zeigte der Vorsitzende Richter Carl Pfeiffer noch einmal den Lebensweg der bis dahin unauffälligen jungen Frau auf. Nach Überzeugung des Gerichts wollte die Angeklagte mit dem Vater des Kindes eine Familie gründen, um aus dem Elternhaus heraus zu kommen. Doch als sie diesem offenbarte, dass sie schwanger sei, kam es zur Trennung.
Kein Tötungsplan
Von der Familie und ihren Bekannten allein gelassen, verschwieg sie diesen ihre Schwangerschaft. Wenn sie auf ihre äußere Veränderung angesprochen wurde flüchtete sie in eine angebliche Eierstockentzündung. Dennoch hatte das Gericht erhebliche Zweifel, dass der Familie die Schwangerschaft verborgen geblieben sei. Anhaltspunkte für einen Tötungsplan konnten bei ihr nicht gefunden werden. In den Augen der Prozessbeteiligten war dem spontanen Entschluss, das neugeborene Kind zu töten, ein innerer Kampf voraus gegangen.
Zugunsten der Angeklagten werteten die Richter neben dem Geständnis. dass es sich um eine Spontantat gehandelt habe und die junge Frau bei der Spurenbeseitigung keine besondere Raffinesse an den Tag legte. Auch sei sie von ihrem Umfeld allein gelassen worden und werde unter den Tatfolgen weiter zu leiden haben.
Als erschwerend sahen die Richter die Vorgehensweise der Tat selbst an und dass es sich um ein hilfloses Baby handelte. Auch kreideten sie ihr an, dass sie gegenüber der Polizei zunächst den Kindsvater und ihre Mutter schwer belastete. Bei einer erfolgreichen Therapie kann in etwa zwei Jahren die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
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