Bayern
02.12.2025 - 19:38 Uhr

Klage um möglichen Impfschaden - OLG verschiebt Entscheidung

Eine Frau aus Oberfranken erkrankt nach einer Corona-Impfung schwer. Sie macht den Hersteller Astrazeneca verantwortlich und fordert Schmerzensgeld. Die OLG-Entscheidung verzögert sich.

Das Oberlandesgericht Bamberg will im Dezember über einen Fall im Zusammenhang mit Corona-Impfstoff entscheiden. (Symbolbild) Bild: Daniel Vogl/dpa
Das Oberlandesgericht Bamberg will im Dezember über einen Fall im Zusammenhang mit Corona-Impfstoff entscheiden. (Symbolbild)

Im Prozess um die Klage einer Frau aus Oberfranken gegen den Impfstoffhersteller Astrazeneca will das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg seine Entscheidung nun doch erst im neuen Jahr bekanntgeben. Die Verkündung sei vom 8. Dezember auf den 26. Januar verlegt worden, teilte das OLG mit. Als Grund nannte das Gericht, dass der Ausgang eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens abgewartet werden solle, weil im Rahmen dieses Verfahrens Mitte Dezember über Rechtsfragen verhandelt werde, die auch im vorliegenden Verfahren relevant seien.

Frau fordert hohe Entschädigungssummen

Die mittlerweile 35 Jahre alte Frau aus Hof fordert von dem Pharmakonzern vor dem OLG Bamberg mindestens 250.000 Euro Schmerzensgeld, 17.200 Euro für einen Verdienstausfall und bis zu 600.000 Euro für künftige Beeinträchtigungen.

Sie hatte sich im März 2021 mit dem Covid-19-Vakzin „Vaxzevria“ von Astrazeneca impfen lassen und danach eine Darmvenenthrombose erlitten. Sie fiel in ein Koma und verlor letztlich einen Teil ihres Darms. Der Anwalt der Frau sieht dies als Impfschaden und eine mögliche Nebenwirkung des Impfstoffs.

Erste Instanz wies Klage ab

Das Landgericht Hof hatte die Klage der Frau im Januar 2023 in erster Instanz abgewiesen, da es weder einen Produktfehler noch einen Informationsfehler im Zusammenhang mit dem Impfstoff feststellen konnte. Dagegen legte die Frau Berufung ein. Seit Juli 2023 läuft das Berufungsverfahren am OLG in Bamberg.

© dpa-infocom, dpa:251202-930-371719/1

 
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