für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften des Medienunternehmens Oberpfalz Medien GmbH
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Oberpfalz Medien GmbH (nachfolgend „Verlag“) gelten für die Gestaltung und Veröffentlichung von Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften sowie für digitale Werbemittel auf den Plattformen des Verlages.
Anzeigenauftrag bzw. „Fremdbeilagenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung bzw. Beilegung einer oder mehrerer Anzeigen, Fremdbeilagen oder digitaler Werbemittel eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten zum Zweck der Verbreitung.
Aufträge werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. „Anzeige“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Printanzeige in Zeitungen und Zeitschriften, eine Online-Anzeige in Online-Rubrikenmärkten oder ein anderes digitales Werbemittel. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 2 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden die Millimeterzeilen von Textteil-Anzeigen dem Preis entsprechend in Anzeigenmillimeter umgerechnet.
6. Aufträge für Anzeigen, digitale Werbemittel und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
7. Textteilanzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
8. Ablehnungsrecht des Verlages
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt für alle Aufträge, insbesondere diejenigen, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern bzw. telefonisch aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
8 a. Haftungsausschluss bei politischer Werbung und Freistellung von Rechten Dritter
Begriff der politischen Werbung: Politische Werbung im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/900, wird nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kennzeichnungs-, Transparenz- und Offenlegungspflichten veröffentlicht.
„Oberpfalz Medien GmbH erbringt politische Werbedienstleistungen als Herausgeber bzw. Anbieter im Sinne der Verordnung (EU) 2024/900 und erfüllt die ihr gesetzlich treffenden Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten; der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm hierfür bereitgestellten Angaben. Änderungen hat der Auftraggeber unverzüglich mittzuteilen.“
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- Verantwortung des Auftraggebers: Der Auftraggeber sichert zu und gewährleistet, dass die Inhalte der politischen Werbung sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt die Oberpfalz Medien GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Veröffentlichung der Anzeige entstehen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend:
- Kosten für Gegendarstellungen und Abmahnungen
- gerichtliche und außergerichtliche Verfahren
- sämtliche Rechtsverteidigungskosten
- Keine inhaltliche Verantwortung des Verlags: Oberpfalz Medien übernimmt keine inhaltliche Verantwortung für politische Werbung und macht sich die Inhalte auch nicht zu Eigen. Die Haftung für den Inhalt liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
- Pflichtangaben des Auftraggebers: Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle gesetzlich erforderlichen Angaben (z. B. Verantwortlicher im Sinne des Presserechts, vollständige Adresse, Transparenzbekanntmachung inkl. Kennzeichnungspflichten lt. EU-Verordnung 2024/900) bereitzustellen. Bei fehlenden, unvollständigen, verspäteten oder offensichtlich unzutreffenden Angaben ist der Verlag berechtigt, die Veröffentlichung abzulehnen.
- Erweiterte Freistellung: Die Freistellung gemäß Punkt I. gilt auch für Ansprüche, die sich aus Verstößen gegen Transparenz- und Datenschutzvorgaben der EU-Verordnung 2024/900 ergeben.
- Der Verlag behält sich vor, politische Werbung abzulehnen, wenn gesetzliche Vorgaben nicht erfüllt werden, die Herkunft oder Finanzierung der Werbung nicht ausreichend nachvollziehbar ist oder berechtigte Interessen des Verlages einer Veröffentlichung entgegenstehen.
- Sonstige Haftungsbeschränkungen im Vertrag sowie deren Ausnahmen bleiben unberührt.
- Verantwortung des Auftraggebers: Der Auftraggeber sichert zu und gewährleistet, dass die Inhalte der politischen Werbung sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt die Oberpfalz Medien GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Veröffentlichung der Anzeige entstehen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend:
8b. KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte
Der Auftraggeber ist für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Kennzeichnungs-, Transparenz- und Informationspflichten im Zusammenhang mit KI-generierten oder KI-manipulierten Inhalten verantwortlich. Dies gilt insbesondere, soweit für die jeweiligen Inhalte gesetzliche Kennzeichnungs-, Transparenz- oder Offenlegungspflichten bestehen.
Er sichert zu, dass die dem Verlag übermittelten Inhalte den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Der Verlag ist berechtigt, erforderliche Kennzeichnungen anzubringen, zusätzliche Informationen oder Nachweise vom Auftraggeber anzufordern sowie die Veröffentlichung bis zur Klärung der rechtlichen Voraussetzungen auszusetzen oder abzulehnen.
Der Auftraggeber stellt den Verlag von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer fehlenden, unzutreffenden oder unvollständigen Kennzeichnung oder Offenlegung KI-generierter oder KI-manipulierter Inhalte beruhen.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen, der digitalen Werbemittel oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige, das digitale Werbemittel oder die Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. In den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige schriftlich geltend gemacht werden.
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftrag muss 4 Werktage vor Erscheinen vorliegen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung bzw. Ausführung des Auftrages übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Der Rechnungsversand erfolgt digital. Rechnungsbeträge für private Gelegenheitsanzeigen werden mittels Lastschrift eingezogen. Auf Wunsch kann eine Rechnung gegen eine Servicegebühr verschickt werden.
14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Aufträge Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg (nicht bei Fließanzeigen oder privaten Gelegenheitsanzeigen), jedoch keine Seitenbelege. Als Anzeigenbeleg dient der Andruck des erschienenen Motivs. Farbanzeigen werden in schwarz-weiß ausgegeben. Großformatige Anzeigen werden proportional verkleinert dargestellt. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v. H.,
bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v. H.,
bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v. H.,
bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 v. H.,
beträgt. Darüber hinaus sind bei Anzeigenabschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
18. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 100 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet 3 Monate nach Ablauf des Auftrages.
20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
21. Der Verlag kann, wenn eine Änderung der Marktlage, der gesetzlichen Bedingungen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt, die vorliegenden AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft und ohne Angabe von Gründen ändern, wenn der Kunde dadurch nicht unzumutbar belastet wird. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen davon unberührt.
Zusätzliche Bedingungen des Verlages
22. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
23. Aufträge von Einzelhandel, Handwerk und von gewerblichen Unternehmen, die im Verbreitungsgebiet ansässig sind, dazu zählen auch selbstständig werbende Filialbetriebe und Zweigniederlassungen, werden über Werbungsmittler zum Grundpreis angenommen und verprovisioniert. Ein Provisionsanspruch besteht nur dann, wenn der Werbungsmittler alle mit der Auftragsabwicklung zusammenhängenden Arbeiten selbst durchführt. Markenartikelhersteller sowie Verkaufsagenturen, Verkaufsstellen und Zweigniederlassungen von überregionalen Verkaufsorganisationen, deren Werbung zentral durchgeführt wird, sind keine Lokalinserenten im Sinne der Preisliste. Die Entscheidung darüber hat der Verlag.
24. Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen ist.
25. Abbestellungen und Änderungen müssen in Textform erfolgen und spätestens zum Anzeigenschluss der betreffenden Ausgabe dem Verlag vorliegen. Für bereits gesetzte Anzeigen werden Satzkosten berechnet. Bei nicht rechtzeitig eingetroffenen Beilagen sind die entstandenen Kosten zu ersetzen.
26. Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen. Soweit dem Auftraggeber Urheber-, Design- oder sonstige Immaterialgüterrechte bzw. Nutzungs- und Verwertungsrechte an den zu veröffentlichten Werbeanzeigen zustehen, überträgt der Auftraggeber neben sämtlichen zur Vertragsdurchführung erforderlichen Rechten auch diejenigen Rechte, die zum Aufbau und Betrieb einer Datenbank erforderlich sind. Der Auftraggeber gestattet nicht der Entnahme des Datenbankbestandteils durch Dritte.
27. Durch Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Auftraggeber, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der Veröffentlichung bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe der jeweils gültigen Mediadaten. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und
die rechtliche Zulässigkeit der für die Werbung zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zur Verteilung vorgesehenen Beilagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter, einschließlich eventueller Gerichtskosten, freizustellen, die diesem aus der Ausführung derartiger Aufträge, auch wenn sie storniert sein sollten, erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen sistierte Anzeigen oder gelangen stornierte Beilagenaufträge doch zur Ausführung, so stehen dem Auftraggeber auch daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.
28. Für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen und nicht ausgeführte Beilagenaufträge wird kein Schadenersatz geleistet. Im Fall höherer Gewalt, Arbeitskampf, allg. Rohstoff- oder Energieverknappung erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz.
29. Ein Ausschluss von Anzeigen- und Beilagenaufträgen von Mitbewerbern kann weder für eine bestimmte Ausgabe/ Plattform noch für einen bestimmten Zeitraum zugesichert werden.
30. Bitte beachten Sie unsere Richtlinien für „Private Gelegenheitsanzeigen“. Durch die Übermittlung einer Anzeige oder durch die Nutzung der Internet-Seiten versichern Sie, dass es sich um eine private Gelegenheitsanzeige handelt.
Für Herkunft und Inhalt von Anzeigen ist der Inserent selbst verantwortlich. Er darf damit nicht die Rechte von Dritten verletzen und keine falschen oder irreführenden Angaben machen. Als „Private Gelegenheitsanzeige“ gelten Anzeigen des persönlichen Bedarfs ohne jede Regelmäßigkeit und ohne gewerblichen Charakter. Wer Gewerbetreibender ist, wird im Wettbewerbsrecht allein dadurch bestimmt, ob die Person durch ständige wirtschaftliche Tätigkeit einen Gewinn anstrebt. Er braucht nicht Gewerbetreibender i. S. d. Gewerbeordnung sein. Eine Anzeige ist dann nicht privat, wenn Waren einer Art in privat unüblichen Mengen angeboten werden, mehrfach geschaltete Anzeigen mit Neuwaren selber Art oder wenn Waren oder Güter angeboten werden, deren inserieren sich nicht mit einem erfolgreichen Verkauf erledigt. Ebenso wenn Dienstleistungen angeboten werden, die von Firmen erbracht werden, und wenn Firmenadressen, Telefonnummern und Anschriften von Gewerbetreibenden in der Anzeige erscheinen. Im Zweifelsfalle entscheidet der Verlag.
31. Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen wird kein Nachlass gewährt, wenn der Besteller nicht vor der nächsten Veröffentlichung auf den Fehler hinweist.
32. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Bei unklaren Inhalten oder für die Veröffentlichung nicht geeigneten Texten behält sich der Verlag vor, Änderungen oder Streichungen vorzunehmen, wenn aus Zeitgründen eine Rückfrage beim Auftraggeber nicht möglich ist.
33. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden diese erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch auf Nachlass oder Ersatz. Ebenso wenig ein Abweichen von der Satzvorlage, der Schriftart oder -größe.
34. Der Verlag behält sich vor, für Sonderveröffentlichungen besondere Preise festzusetzen.
35. Der Verlag behält sich vor, im Anzeigenteil mehrere Farbanzeigen auf einer Seite zu veröffentlichen.
36. Der Verlag behält sich eine elektronische Zweitverwertung aufgegebener Anzeigen vor.
37. Beanstandungen/Gewährleistungen: Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
38. Die erforderlichen Kunden- und Lieferdaten werden gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und gespeichert. Die Daten werden nur zur Vertragserfüllung verwendet oder wenn eine Rechtsvorschrift vorliegt und nur in diesem Zusammenhang soweit erforderlich an Dritte weitergegeben. Die Daten können in anonymisierter Form zu Zwecken der Marktforschung verwendet werden. Ergänzend gilt die Datenschutzerklärung des Medienunternehmens auf www.onetz.de/datenschutzhinweis.
39. Eine SEPA-Lastschrift erfolgt mit dem vereinbarten Rechnungsbetrag und mit Fälligkeitsdatum jeweils zwei Tage nach dem Erscheinungstermin bzw. mit dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag und dem vermerkten Fälligkeitsdatum.
40. Für telefonisch aufgegebene Anzeigen wird keine Haftung übernommen.
Informationen zum Verbraucherstreitbeilegungsverfahren
Die Oberpfalz Medien GmbH nimmt nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren teil.
Stand: August 2026