Bärnau
14.12.2020 - 17:54 Uhr

Tank-Touristen müssen in Quarantäne

Über das Wochenende kontrollierte die Polizei rund 20 Personen an der tschechischen Grenze: Wer immer noch zum Tanken oder Zigarettenkaufen rüberfährt, muss in Quarantäne.

Tanktourismus nach Tschechien verboten: Das Sparen einiger Cent kann in Corona-Zeiten teuer werden. Bild: Grüner
Tanktourismus nach Tschechien verboten: Das Sparen einiger Cent kann in Corona-Zeiten teuer werden.

"Seit die Verordnung vor ein paar Tagen in Kraft getreten ist, hat der Tanktourismus deutlich abgenommen", sagt ein Sprecher der Polizeiinspektion Waldsassen zu Oberpfalz-Medien. Dass sich aber noch nicht alle an die Einreisequarantäneverordnung halten, zeigen die Zahlen der Kollegen aus Tirschenreuth und Furth im Wald.

"Übers Wochenende wurden insgesamt acht Personen von Beamten der PI Tirschenreuth kontrolliert, die über den ehemaligen Grenzübergang in das Bundesgebiet einreisten, obwohl die Tschechische Republik als Risikogebiet ausgewiesen ist." Die kontrollierten Personen aus dem Landkreisen Tirschenreuth und Neustadt/WN hatten im Nachbarland Zigaretten gekauft oder getankt.

Nach Auskunft der PI Tirschenreuth müssen sie sich jetzt unverzüglich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. "Wir haben das zuständige Landratsamt informiert, das entscheidet, ob Anzeige erstattet wird."

80 Kilometer zum Tanken nach Furth

Auch rund um den Grenzübergang Furth im Wald kontrollierte die bayerische Grenzpolizei am Wochenende. Dabei wurden acht Personen kontrolliert, die ohne triftigen Grund über die tschechische Grenze gefahren waren - ebenfalls zum Tanken oder um billige Zigaretten zu kaufen. Auch sie müssen für zehn Tage in Quarantäne und mit Anzeigen wegen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz rechnen, teilte die Polizei mit.

Die Autofahrer kamen aus Niederbayern und dem 80 Kilometer entfernten Regensburg, um die günstigeren Preise zu nutzen, sagte ein Polizeisprecher. "Einige waren sehr uneinsichtig und wollten sich nicht in Quarantäne begeben", ergänzte der Sprecher. "Deshalb haben wir die Fälle an die zuständigen Gesundheitsämter gemeldet."

Kommen zusätzliche Kräfte zur Kontrolle?

Inwieweit zur Kontrolle der ab Mittwoch bayernweit geltenden Ausgangssperren zusätzliche Einsatzkräfte in die Oberpfalz kommen, sei noch nicht endgültig entschieden, sagte ein Sprecher der PI Tirschenreuth.

Sein Kollege in Waldsassen geht dagegen davon aus, dass der Mehraufwand mit vorhandenem Personal gestemmt werden muss: "Im Rahmen unserer Möglichkeiten", fügte er hinzu.

OnetzPlus
Tachau (Tachov)24.11.2020
Info:

Einreise-Quarantäneverordnung (EQV)

§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

  • (1) 1) Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Abs. 5 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. 2) Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
  • (2) 1) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hinzuweisen. 2) Sie sind innerhalb des in Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraums ferner verpflichtet, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
  • (3) Abs. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit eine Verpflichtung zur Meldung und Auskunft bei der zuständigen Behörde nach Abschnitt I Nr. 1 der Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) in ihrer jeweils geltenden Fassung besteht.
  • (4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
  • (5) 1) Risikogebiet im Sinne des Abs. 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 2) Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (RKI) über die Einstufung als Risikogebiet.
 
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