Ab Montag, 23. August, treten in Bayern neue Corona-Regeln in Kraft. Das hat das Gesundheitsministerium am Freitagnachmittag in einer Pressemitteilung mitgeteilt. Damit werde der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August umgesetzt, heißt es darin.
3G-Regeln in Innenräumen
In Bayern gilt ab Montag bei einer Inzidenz über 35 in Innenräumen größtenteils die 3G-Regel. Ein negativer Coronatest ist demnach Voraussetzung für
- die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen)
- den Zugang zur Innengastronomie
- Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen
- Sportausübungen in geschlossenen Räumen
- Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden
- den Besuch von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen
Für Alten- und Pflegeheime gilt hingegen weiterhin eine inzidenzunabhängige Testpflicht. Wie es in der Mitteilung weiter heißt, darf der Test nicht länger als 24 Stunden – im Fall von PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden – her sein.
Ausnahmen von der Testpflicht
Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind entsprechend der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes weiterhin vollständig Geimpfte (ab Tag 15) sowie Genesene. Auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Regelung ausgenommen.
Änderungen für Sport- und Kulturveranstaltungen
Daneben seien große Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter künftig inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen (Vorlage eines Testnachweises, Kein Verkauf und Ausschank von Alkohol etc.) möglich, heißt es weiter. Bayern erhöht zudem die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen bei großen Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter. Unter Beachtung der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist, erhöht sich die Zuschauerzahl auf bis zu 50 Prozent der Kapazität der jeweiligen Sport- bzw. Veranstaltungsstätte, höchstens aber auf 25.000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen.















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