Deutschland und die Welt
23.05.2025 - 15:12 Uhr

Redaktionen sollen Interessenskonflikte vermeiden oder wenigstens transparent machen

Der Pressekodex legt Richtlinien für die journalistische Arbeit fest. Nun hat der Presserat seine presseethischen Grundsätze aktualisiert. Es geht um die klare Trennung von journalistischen und sonstigen Tätigkeiten.

Zeitungen dürfen ihre Glaubwürdigkeit nicht gefährden. Symbolbild: Lino Mirgeler, dpa
Zeitungen dürfen ihre Glaubwürdigkeit nicht gefährden.

Diejenigen, die als Journalistinnen und Journalisten arbeiten, wissen es, nun hat der Deutsche Presserat aus gegebenem Anlass festgehalten: "Redaktionen müssen Interessenkonflikte ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Berichterstattung vermeiden oder diese zumindest der Leserschaft gegenüber offenlegen." Grund für den Hinweis: Das Plenum des Presserats hat die bisherige Ziffer 6 im Pressekodex entsprechend aktualisiert.

Wer journalistisch oder verlegerisch tätig ist, müsse wie bisher diese Tätigkeit von anderen Funktionen in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft trennen, schreibt der Presserat dazu in einer Mitteilung. Liegt ein Interessenkonflikt nahe, sollte die Redaktion also "nicht befangene Autorinnen oder Autoren" für die Berichterstattung einsetzen oder zumindest den Konflikt den Lesern gegenüber offenlegen.

"Es erreichen uns immer wieder Beschwerden, wenn Journalistinnen und Journalisten beispielsweise über den Stadtrat, einen Sportverein oder ein Unternehmen berichten, in dem sie selbst ein Amt ausüben oder PR-Arbeit leisten", wird der Sprecher des Presserats, Manfred Protze, zitiert. Er betont in diesem Zusammenhang: "Wenn Redaktionen solche objektiven Interessenkonflikte nicht zumindest offenlegen, kann dies Zweifel an der Unabhängigkeit der Berichterstattung wecken. Bereits der begründete Verdacht einer Interessen-beeinflussten Berichterstattung kann die Glaubwürdigkeit der Presse beschädigen".

Nach der neuen Richtlinie 6.1 sollen auch persönliche Beziehungen strikt von der journalistischen Tätigkeit getrennt oder zumindest offengelegt werden, wenn auch sie Zweifel an der Unabhängigkeit der Berichterstattung wecken können.

Der Presserat, 1956 als Gegenentwurf zu staatlicher Kontrolle gegründet, ist die freiwillige Selbstkontrolle der Printmedien und deren Online-Auftritte in Deutschland. Anhand von Beschwerden überprüft er mehrmals im Jahr die Einhaltung ethischer Regeln im Journalismus, die im Pressekodex festgehalten sind.

Hintergrund:

Neufassung der Pressekodex-Ziffer 6: Trennung von Tätigkeiten

Wer journalistisch oder verlegerisch tätig ist, übt keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit und das Ansehen der Presse infrage stellen könnten.

  • Richtlinie 6.1: Interessenkonflikte

(1) Üben journalistisch oder verlegerisch Tätige neben der publizistischen Arbeit zusätzliche Funktionen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft aus, müssen alle Beteiligten für eine strikte Trennung dieser Funktionen sorgen. Dies gilt sinngemäß auch für persönliche Beziehungen oder Verflechtungen, sofern diese Zweifel an der erforderlichen Unabhängigkeit einer Berichterstattung begründen können. Dabei ist zu beachten, dass bereits der Eindruck einer interessengeleiteten Veröffentlichung der Glaubwürdigkeit und dem Ansehen der Presse schaden kann. (2) Sofern aufgrund objektiver Anhaltspunkte ein Interessenkonflikt naheliegt, sollen betroffene Personen nicht an der journalistisch-redaktionellen Bearbeitung des jeweiligen Gegenstands mitwirken, es sei denn, der mögliche Interessenkonflikt wird gegenüber der Leserschaft offengelegt.

Deutschland und die Welt27.03.2025
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