Nürnberg
28.03.2024 - 12:06 Uhr

Waffenverbot am Hauptbahnhof und Schere im Gepäck - Fragen und Antworten

Der Hauptbahnhof in Nürnberg gilt als Kriminalitätsschwerpunkt. Die Bundespolizei hatte ein Waffenverbot per Allgemeinverfügung erlassen und gibt Tipps für Reisende, die von der Allgemeinverfügung überrascht werden.

Der Hauptbahnhof in Nürnberg gilt als Kriminalitätsschwerpunkt. Bild: Alexander Unger
Der Hauptbahnhof in Nürnberg gilt als Kriminalitätsschwerpunkt.

Nach einer Allgemeinverfügung der Bundespolizei, die das „Mitführen von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art untersagt“, für den Nürnberger Hauptbahnhof, stellen sich Reisende die Frage, wie man davon erfährt und was im Fall einer Kontrolle zu tun ist. Stefan Guggemos, Sprecher der Bundespolizei, erklärt die wichtigsten Fakten:

Wie erfährt ein Reisender (hier am Beispiel Köln - München mit Umstieg in Nürnberg) von dieser Allgemeinverfügung? Gibt es Aushänge am Bahnhof?

Eine Allgemeinverfügung wird mit einer Pressemitteilung an Medien verteilt, zusätzlich wird sie über die Social-Media-Kanäle der Bundespolizei veröffentlicht. Im betroffenen Bahnhof sind Aushänge etwa im Bereich der Fahrpläne oder in Schaukästen angebracht.

Was macht ein Reisender, der einen Gegenstand dabei hat, der in der Allgemeinverfügung erwähnt ist (Beispiel: Schere) mit diesem Gegenstand?

Es besteht laut Bundespolizei die Möglichkeit, Gegenstände, die der Allgemeinverfügung unterliegen, anzumelden. Eine Ausnahmegenehmigung gibt es etwa für Sportschützen, die zu einem Wettkampf fahren. Hat ein Reisender einen Gegenstand dabei, der in der Allgemeinverfügung erwähnt ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bei einer Kontrolle den Gegenstand freiwillig abgeben. Ausnahme: Es liegen andere Verstöße wie etwa gegen das Waffengesetz vor. Reisende können aber auch eine Wegstrecke wählen, die nicht der Allgemeinverfügung unterliegt. Werden Gegenstände als Erstverstoß gegen die Allgemeinverfügung sichergestellt und es liegt kein anderweitiger Verstoß, z.B. gegen das Waffengesetz, vor, so können der Besitzer diese nach Ende der Allgemeinverfügung wieder bei der Bundespolizei abholen.

Wäre das Mitführen einer Schere dann ein Verstoß gegen die Allgemeinverfügung und wie wird das geahndet? Oder wäre es hier sogar ein Verstoß gegen das Waffengesetz?

Das Mitführen einer Schere stellt hier grundsätzlich einen Verstoß im Sinne der Allgemeinverfügung dar. Auch eine Schere ist geeignet, eine Person zu verletzen (Ausnahme: Schere noch in der Originalverpackung). Beim erstmaligen Verstoß gegen die Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld angedroht, der Gegenstand wird sichergestellt. Erst beim zweiten Verstoß gegen die Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld festgesetzt. Der Besitz und das Mitführen einer herkömmlichen Haushaltsschere stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Waffengesetz dar.

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