Bayern
29.01.2025 - 11:45 Uhr

Polizei ermittelt wegen erotischer Videos aus Pflegeheim

Eine Pflegekraft aus Unterfranken soll während der Arbeitszeit erotische Aufnahmen von sich angefertigt haben. Auch Bewohner sind darauf zu sehen. Das hat nun Folgen.

Ins Rollen brachte den Fall ein Youtuber, die Pflegeeinrichtung stellte Strafanzeige. (Symbolbild) Bild: Daniel Reinhardt/dpa
Ins Rollen brachte den Fall ein Youtuber, die Pflegeeinrichtung stellte Strafanzeige. (Symbolbild)

Eine Pflegekraft soll während ihrer Arbeit erotische Videos in einem Pflegeheim in Unterfranken aufgenommen und auf einer Online-Plattform veröffentlicht haben. Nun ermittelt die Polizei gegen die 39-Jährige. 

Auf den Videos seien auch zwei Heimbewohner zu sehen und zu hören, ohne dass diese davon Kenntnis gehabt hätten, sagte Polizeisprecher Denis Stegner. Es werde aber nicht wegen eines Sexualdelikts ermittelt, betonte er. Die Einrichtung in Bad Neustadt a.d. Saale (Landkreis Rhön-Grabfeld) hatte zuvor Strafanzeige gestellt. Die „Main-Post“ hatte darüber berichtet. 

„Moralisch verwerfliches Verhalten“

Ein Youtuber habe die Einrichtung per E-Mail über die mögliche Rechtsverletzung informiert, sagte der Geschäftsführer des Alten- und Pflegeheims, Philipp Krech. Die Beschuldigte sei zu dem Zeitpunkt aus anderen Gründen nicht mehr in der Einrichtung beschäftigt gewesen. 

„Es ist ein moralisch verwerfliches Verhalten“, sagte Krech. So etwas mache man während der Arbeitszeit nicht und vor allem nicht in einer Pflegeeinrichtung. Die Betroffenen und die Angehörigen seien umgehend informiert worden. Die Angehörigen seien zunächst schockiert gewesen, seien aber beruhigt gewesen, dass es sich nicht um ein Sexualdelikt handele. 

Die Polizei ermittelt eigenen Angaben nach wegen zwei Delikten. Im Raum stehen mögliche Verstöße wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und unbefugter Aufnahmen von Personen im privaten Raum. Laut Strafgesetzbuch kann das mit Freiheitsstrafen von bis zu drei beziehungsweise zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

§ 201 Strafgesetzbuch

§ 201a Strafgesetzbuch

© dpa-infocom, dpa:250129-930-358875/1

 
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