- Opferschutz bei Unfall missachtet
Wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsschutzes nach Ziffer 8 des Pressekodex wurde bei den jüngsten Sitzungen des Deutschen Presserats in Berlin "bild.de" gerügt.
Die Redaktion hatte unter der Überschrift "Anwältin: 'Opfer waren zur falschen Zeit am falschen Ort'" über einen Verkehrsunfall berichtet, bei dem ein junges Paar ums Leben kam. Veröffentlicht wurden in diesem Zusammenhang Vorname, abgekürzter Nachname und Alter sowie ein Foto des männlichen Opfers.
Ein öffentliches Interesse an dieser identifizierenden Darstellung bestand nach Auffassung des Presserats nicht, da es sich bei dem jungen Mann nicht um eine Person des öffentlichen Lebens handelte. Auch hatten seine Hinterbliebenen der Veröffentlichung der Angaben nicht zugestimmt, so dass ein grober Verstoß gegen den Opferschutz vorgelegen habe.
- Strafanzeige allein genügt nicht
Wegen einer Verletzung der journalistischen Sorgfalt nach Ziffer 2 des Pressekodex und einer unzulässigen Vorverurteilung nach Ziffer 13, Richtlinie 13.1, kassierte die "Nordwest-Zeitung" eine Rüge.
Die Redaktion hatte unter der Überschrift "Klinikum-Leitung unbestechlich?" eine anonyme Strafanzeige gegen eine Klinik-Leitung zum Anlass genommen, unter voller Namensnennung und mit Fotos der Angezeigten umfangreich über die erhobenen Vorwürfe zu berichten. Die Redaktion hatte den Betroffenen keine ausreichende Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Staatsanwaltschaft stellte schon wenige Tage später das Ermittlungsverfahren mangels Anfangsverdachts ein.
Allein aufgrund einer anonymen Strafanzeige, die für sich genommen noch keine Aussage über den Wahrheitsgehalt der erhobenen Vorwürfe macht, werde hier - ohne ausreichend zu recherchieren - umfangreich und in identifizierender Weise berichtet, kritisierte der Presserat. Die Betroffenen würden damit an den Pranger gestellt. Dies sei eine massive Verletzung presseethischer Grundsätze.
- Schwerer Verstoß der Redaktion
Wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsschutzes nach Ziffer 8 des Pressekodex erhielt die "Ostthüringer Zeitung" eine Rüge.
Die Redaktion hatte unter der Überschrift "Eile eines Feuerwehrmannes wird bestraft'" über ein Bußgeldverfahren gegen einen Feuerwehrmann berichtet, der mit seinem Privatwagen auf dem Weg zum Einsatz geblitzt wurde. In dem Artikel fand sich auch ein Ausschnitt aus dem Vollstreckungsbescheid mit Namen und weiteren Daten der zuständigen Behördenmitarbeiterin.
Ein öffentliches Interesse an dieser identifizierenden Darstellung bestand laut Presserat nicht, da der Bescheid der Behörde und nicht der bearbeitenden Mitarbeiterin zuzurechnen war und diese auch keine exponierte Stellung innehatte. Zudem lege der konkrete Ausriss des Bescheids die Vermutung nahe, dass die Redaktion hier die Mitarbeiterin der Stadt bewusst ins Licht der Öffentlichkeit setzte. Insgesamt erkannte der Beschwerdeausschuss darin einen schweren Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit.
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