Weiden in der Oberpfalz
05.11.2019 - 18:39 Uhr

Hartz-IV-Urteil: Dreißig Prozent unter Menschenwürde

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts, die Hartz-IV-Sanktionen abzumildern, ist ein Schritt in die richtige Richtung, reicht aber nicht, meint Wolfgang Ruppert in seinem Kommentar. Eine Grundsicherung darf nicht geschmälert werden.

Kommentar von Wolfgang Ruppert
Logo der Arbeitsagentur neben einem Eingang. Künftig gibt es laut dem Verfassungsgericht klare Grenzen für Hartz-IV-Sanktionen. Bild: Patrick Seeger
Logo der Arbeitsagentur neben einem Eingang. Künftig gibt es laut dem Verfassungsgericht klare Grenzen für Hartz-IV-Sanktionen.

Das Verfassungsgericht hat geurteilt: Künftig gibt es klare Grenzen für Hartz-IV-Sanktionen. Das ist erster guter Schritt, reicht aber nicht aus.

Kommt ein Hartz-IV-Empfänger wiederholt seinen Pflichten nicht nach, darf sein Satz von nun an höchstens um 30 Prozent gekürzt werden. In der Regel bekommt ein Alleinstehender derzeit 424 Euro. Das heißt: Nach Abzug blieben dem Betroffenen gerade einmal 297 Euro zum Leben.

In einem Interview hat der Gothaer Sozialrichter Jens Petermann das Problem benannt. Er war es auch, der den Fall vor das Verfassungsgericht gebracht hat: "Es besteht von verfassungswegen die Verpflichtung des Gesetzgebers, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern." Im zweiten Sozialgesetzbuch ist diese "menschenwürdige" Grundsicherung für Arbeitslose festgelegt. Dabei handelt es sich um den Betrag, den man als Hartz-IV kennt. Es ist absurd, 30 Prozent von dieser Grundsicherung abzuziehen. Denn der Staat war es, der die Betragsgrenze festgelegt hat, an der ein würdiges Leben noch möglich sein soll. Alles darunter wäre demnach schlicht menschenunwürdig.

Was es braucht, ist ein Staat, der seiner Pflicht nachkommt und den Bürgern, unabhängig in welcher Lage sie sich befinden, so viel zugesteht, dass sie in Würde leben können. Die Hartz-IV-Sanktionen gehören deshalb komplett abgeschafft. Das Existenzminimum muss bedingungslos sein.

 
Kommentare

Um Kommentare verfassen zu können, müssen Sie sich anmelden.

Bitte beachten Sie unsere Nutzungsregeln.

Klicken Sie hier für mehr Artikel zum Thema:
Zum Fortsetzen bitte

Sie sind bereits eingeloggt.

Um diesen Artikel lesen zu können, benötigen Sie ein OnetzPlus- oder E-Paper-Abo.