"Ausgangsbeschränkungen" ist eines der Wörter, die man vor Corona auch in Bayern nicht kannte. Nun ist es - zum zweiten Mal in diesem Jahr - wieder so weit: Von Mittwoch an sollen wieder landesweite Ausgangsbeschränkungen gelten - wenn auch mit vielen Ausnahmen. "Die Grundphilosophie heißt jetzt: daheimbleiben!", bekräftigte Ministerpräsident Markus Söder (CSU) am Montag. Rein rechtlich ist aber einiges mehr erlaubt als beim ersten Lockdown im Frühjahr. Die Hauptunterschiede zwischen dem Frühjahr und jetzt:
Einkaufen:
Im Frühjahr waren nur notwendige Einkäufe von Gegenständen des täglichen Bedarfs erlaubt, und der geöffnete Einzelhandel wurde einzeln aufgezählt: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen. Nun bleibt der komplette Einzelhandel geöffnet, auch Weihnachtseinkäufe etwa bleiben explizit erlaubt. Rein rechtlich steht dem Einkaufsbummel also nichts im Wege - abgesehen davon, dass für Geschäfte je nach Quadratmeter-Größe maximale Kundenzahlen gelten. Dies soll auch strikt kontrolliert werden. Und: Glühweinstände müssen dicht machen, da der Konsum von Alkohol "in Innenstädten und sonstigen Orten unter freien Himmel" untersagt wird.
Treffen mit anderen Menschen:
In der allerersten Phase des Frühjahrs-Lockdowns waren zwar Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt - "allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung". Erst nach einem ersten Lockerungsschritt war dann im Freien auch der Kontakt zu einer einzelnen Person außerhalb des eigenen Hausstands erlaubt. Nun - von Mittwoch an - bleiben Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt, und zwar "alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird".
Das ist jetzt grundsätzlich anders als im Frühjahr: Man darf weiterhin das Haus oder die Wohnung verlassen, um einen anderen Hausstand zu besuchen, "solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird" - die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 nicht mitgezählt. Im Frühjahr waren wechselseitige Besuche dieser Art komplett untersagt gewesen.
Schule, Gottesdienste, Versammlungen:
Beim Lockdown im Frühjahr waren flächendeckend alle Schulen geschlossen, es gab keine Präsenz-Gottesdienste in den Kirchen mehr, auch Versammlungen waren untersagt. All dies ist jetzt nicht der Fall, es gibt lediglich klare Auflagen und Beschränkungen, und auch an Schulen wird in höheren Klassen nun mindestens auf Wechselunterricht umgestellt. Aber: Für den Schulbesuch, für den Gottesdienstbesuch und auch für die Teilnahme an Versammlungen darf man Haus oder Wohnung verlassen.













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