Kulmain
13.12.2018 - 14:45 Uhr

Im Winter problematisch

Die "Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter" tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Im Kulmainer Gemeinderat gibt es aber noch Gesprächsbedarf.

Das Gremium hat die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages zur "Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter" am Dienstag beschlossen. Eigentlich regle die Satzung das, was schon immer Praxis sei, war die Meinung der Räte. Dennoch, Bedenken dagegen gab es einige.

Hans-Gerd Reindl (SPD) betrachtete die Verordnung kritisch, was er an verschiedenen Beispielen festmachte. So seien die Anlieger im Winter zum Schneeräumen verpflichtet, wenn der Schneepflug wieder den Schnee von der Straße auf einen sauberen Gehweg räumt. Der Anlieger dürfe dann mit dem Schubkarren den Schnee in den Wald fahren. "Man kann nicht acht Stunden am Tag draußen stehen und Schnee räumen", meinte Reindl.

Kritisch gesehen wurde auch die Räumung eines ein Meter breiten Streifens am Rande öffentlicher Straßen, die keinen Gehweg aufweisen. Es stellte sich die Frage, wer schippt, wenn der Anlieger körperlich dazu nicht fähig oder abwesend ist. Die Reinigungsleistung könne bei der Gemeinde nicht eingekauft werden, lautete die Antwort auf die Frage von Günther Bäte (Freie Wähler). Mit der Gegenstimme Reindl wurde zur rechtlichen Klarstellung die Satzung angenommen.

Hintergrund:

Geschäftsleiterin Kathrin König stellte das auf die kommunalen Bedürfnisse zugeschnittene Regelwerk vor. Demnach dürfen auf öffentlichen Straßen weder Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten ausgebracht werden. Untersagt ist auch, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte auf ihnen zu säubern oder Tierfutter auszubringen. Verboten ist, Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen. Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee dürfen ebenfalls nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt oder gelagert werden.

Dies gilt gleichsam neben den Straßen, wenn diese dadurch verunreinigt werden können. In Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen dürfen die genannten Materialien nicht geschüttet oder eingebracht werden.

Umfangreich ist die Reinigungspflicht der öffentlichen Straßen. Diese betrifft sowohl die direkt als auch mittelbar an die öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstückseigentümer. Die sogenannten Vorder- und Hinterlieger trifft die Reinigungspflicht auf eigene Kosten. Die Reinigungsarbeiten haben nach Bedarf zu erfolgen. Unrat ist zu entfernen, soweit eine Entsorgung über Mülltonnen möglich ist. Eingebunden darin ist auch Unrat auf Grünstreifen. Im Herbst ist verkehrsgefährdendes Laub zu beseitigen. Risse und Ritzen sind von Gras, Unkraut, Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien.

Die betroffenen Flächen sind werktags ab 7 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 20 Uhr von Schnee zu räumen und bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen (kein Tausalz oder ätzende Mitteln) zu bestreuen.

 
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