Eines vorweg: Ein Sarg muss sein. Ein handelsüblicher. Zwar erlauben die meisten Bundesländer inzwischen die islamische Tuchbestattung, aber das ist eine Ausnahmeregelung. Über die Sargpflicht hinaus ist heute aber schon sehr viel an individueller Gestaltung bei einer Beerdigung möglich. Das meiste weiß man nicht. Und in der akuten Trauersituation ist man überfordert mit diesen Fragen.
Den öffentlichen Abschied von einem geliebten Menschen so individuell wie möglich zu gestalten, ist zunehmend mehr Trauernden wichtig. Die Trauerfeier soll immer öfter auch die verstorbene Persönlichkeit widerspiegeln, soll über den förmlichen Rahmen hinaus Akzente setzen, wie sie dem Verstorbenen gefallen hätten. Aber was genau ist erlaubt, was nicht? Wie weit darf man gehen?
Was darf man sich trauen?
Christine Schmidt, Inhaberin des gleichnamigen Vohenstraußer Bestattungsunternehmens, hat immer öfter mit Sonderwünschen bei Beerdigungen zu tun. "Wir machen möglich, was erlaubt ist", sagt sie. Schmidt spricht von einem Anteil von 25 bis 30 Prozent pro Jahr an Beerdigungen mit sehr persönlichem Stil - Tendenz steigend. "Die Leute trauen sich zunehmend mehr." Nur, was darf man sich trauen?
Fast alles, was die Umwelt nicht belaste, erklärt die Bestatterin. Das "Giftigste", wenn man es so nennen will, bleibt der Leichnam selbst. So darf denn auch so ziemlich alles mit in den Sarg, was die Trauernden mitgeben möchten: Plüschtiere, Briefe, Fotos, usw. Christine Schmidt hat eigenen Worten zufolge schon Osterhasen und Nikoläuse mit in Särge gelegt, Bilder, die Enkel für ihre Opas und Omas gemalt haben, aber auch Alltagsgegenstände, an denen das Herz des Verstorbenen hing. "Das ist alles eine Form der Trauerbewältigung", sagt sie.
Die Trauerbewältigung geht aber noch viel weiter. Es gibt Angehörige, die den Verstorbenen gern mit ankleiden - und dann natürlich so, wie der Verstorbene sich wohlgefühlt hat. "Der schwarze Anzug und das schwarze Kleid sind Vergangenheit", sagt Schmidt. Viel häufiger seien heute das Trikot des Lieblingsfußballvereins, das Hochzeitskleid, ein Dirndl oder auch der geliebte Hausanzug. Wichtig sei auch hier, dass die Kleidung die Umwelt nicht belaste.
Aufbahrung zu Hause
Früher fanden die Aussegnungen zu Hause statt, wurde der Verstorbene zu Hause aufgebahrt. Auch das wird laut Schmidt wieder öfter nachgefragt und ist grundsätzlich kein Problem. Für Aussegnungen an öffentlichen Orten - zum Beispiel die des Gastwirts in der eigenen Gaststube - sei aber eine Genehmigung der Gemeinde erforderlich.
Wie sieht es aus, wenn der Sarg während des Trauergottesdienstes in der Kirche stehen soll? Geht das nur bei Prominenten, wie vielfach geglaubt wird? "Überhaupt nicht", sagt der Vohenstraußer Dekan Alexander Hösl. Nur sei diese Praxis in der Region wie in ganz Deutschland keine Tradition. In Italien etwa sei dies beim Requiem häufiger der Fall.
Grundsätzlich könne der Tote jederzeit inmitten der Trauergemeinde am Gottesdienst teilnehmen, sofern es die Umstände erlaubten. Was bedeutet: Es kann zum Beispiel ganz einfach zu heiß sein für diese Praxis. Es kann aber auch ein Dorfkirchlein zu klein sein.
Zug zum Friedhof
Und der Trauerzug durch den Ort? Auch kein Thema für den Geistlichen. Ganz wie es gewünscht wird. In der Großgemeinde Vohenstrauß etwa zögen derzeit noch zwei Drittel aller Trauergesellschaften durch die Stadt. Vorsichtiger ist Hösl, wenn es um Lieblingslieder der Verstorbenen geht, die während des Gottesdienstes gespielt werden sollen. Da gebe es Grenzen, sagt der Dekan. Grenzen, die die Liturgie setze, die einen Rahmen vorgebe. Grenzen aber auch in Bezug auf den Inhalt der Lieblingslieder. Sollte dieser allzu weltlich sein, empfiehlt Hösl, sie nach Beendigung der kirchlichen Feier auf dem Friedhof zu spielen. All das - Sarg in der Kirche, Aufbahrung zu Hause, individuelle Gestaltung der Trauerfeier - sieht der Dekan unter dem Gesamtaspekt der Trauerarbeit.
Jedes Bemühen, den Verstorbenen in dem öffentlichen Abschied sichtbar zu machen, sei ein Versuch, den persönlichen Verlust zu bewältigen und sei als solcher legitim. Nur müsse manches auch dem Kontext einer Liturgie untergeordnet werden: "Da haben wir aber bisher immer noch Lösungen gefunden, mit denen alle zufrieden waren."
Rücksprache mit Gemeinde
Die Friedhofssatzung einer jeden Gemeinde regelt, was nach dem Segen des Pfarrers gestattet ist. Es empfiehlt sich daher, mit der Gemeinde Rücksprache zu nehmen, sollte man zum Beispiel Zoigl und Leberkäs-Semmeln am offenen Grab servieren wollen. Laut Schmidt geht schon sehr viel, aber bei derzeit noch ungewöhnlichen Sonderwünschen sei es doch angeraten, die Gemeindeverwaltung vorher zu befragen.
Alle Details einer Beerdigung kann man noch zu Lebzeiten festlegen, indem man mit einem Bestatter seiner Wahl einen entsprechenden Vertrag schließt. Die Wahl des Bestatters ist übrigens vollkommen frei: Ein Vohenstraußer kann jederzeit ein Potsdamer oder ein Flensburger Bestattungsunternehmen beauftragen. (eig)















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