(bkr) Nicht mehr gerade und bequem wie früher verläuft der Weg. Im April bekam er zwei große Beulen. Verwunderlich mag vielen Waldbesuchern dieser veränderte Wegeverlauf erscheinen. Eine Anfrage bei der "Münchener Rückversicherung", sie ist Eigentümerin der FEAG, führte durch ihren Pressesprecher Florian Amberg zu dem Hinweis, die Forst AG mit Sitz in Hermannsreuth, Gemeinde Ebnath, erteile die gewünschte Auskunft.
Leiter der FEAG, Norbert Wagner, führte zu der Anfrage aus, der Verein für den Schutz wertvoller Landschaftsbestandteile in der Oberpfalz, kurz VSL, habe im Juli 2014 ein benachbartes Grundstück erworben. Dieses sei nur über den privaten Forstweg der FEAG auf einer Länge von 195 Metern zu erreichen. Mit Vertragsabschluss stimmte der VSL einer Notwegzinsverpflichtung von jährlich 30 Euro für die Nutzung des Forstweges zu. Recht, üblich und billig sei es, eine Wegenutzungsgebühr zu erhalten. Die Wegenutzungsgebühr ist auch bei den Bayerischen Staatsforsten Standart, heißt es in der Antwort aus Hermannsreuth.
Anlässlich der Einmessung des Tiefbrunnens I der Gemeinde Neusorg im Dezember 2016 wurde eine Überfahrt des Grundstücks des VSL festgestellt. "An einem kleinen Punkt ... im Innenradius einer langgezogenen Kurve verdrückt sich der Weg auf einer Länge von ca. 30 Metern mit im Mittel einem Meter Breite, d.h. 30 Quadratmeter, in das Grundstück ...", lautet die Antwort der FEAG. Im Zuge der Wegesanierung im April 2018 wurde der Außenradius so verlegt, dass ein Überfahren des Grundstücks nicht notwendig ist. Die FEAG lastet dabei dem VSL an, einer Nutzung, das heißt einer Überfahrt des Grundstücks, mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 nicht zugestimmt zu haben.
Dieses zitierte und vorliegende Schreiben allerdings bestätigt dies nicht. Vielmehr wird eine Reduzierung des Notwegegeldes wegen des Überfahrens des VSL-Grundstücks verlangt, wenn es unter anderem heißt: "Die Forst AG muss also beim Befahren ihres Forstweges über das Grundstück des VSL fahren. Einer kostenlosen Nutzung seines Wegeteils stimmt der Verein nicht zu, da die Forst AG ihrerseits eine Notwegrente verlangt. Für eine einverständliche Lösung sind wir offen." Eine Zustimmung zum Überfahren des Grundstücks wurde, so wie von der FEAG dargestellt, nicht verweigert.
Dem VSL ist an ein gutes Verhältnis zu den Nachbargrundstücksbesitzern gelegen. Dies zeigt auch die Tatsache, dass ein Teil des eingemessenen Tiefbrunnens der Gemeinde auf dem besagten Grundstück des VSL liegt. Nach Auskunft von Peter Hausbeck, Vorsitzender des VSL, wurden deshalb und werden auch künftig keine Forderungen an die Gemeinde Neusorg gestellt. Bei den Recherchen vor Ort fielen nun die von der FEAG üppig aufgestellten Durchfahrtverbotsschilder auf, die entweder ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Verkehrszeichen 250) oder ein Verbot für Krafträder und Kraftwagen (Verkehrszeichen 260) enthalten.
Nach Auskunft des Landratsamts Tirschenreuth handelt es sich bei den Wegen der FEAG in der Regel um Privatwege. Die Schilder geben deshalb erst einmal einen privaten Willen wieder. Das Landratsamt verweist dabei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 18. Februar 2004. Das Gericht stellt darin fest, dass Privatpersonen auf privaten Grundstücken Schilder aufstellen dürfen, die den amtlichen Verkehrszeichen gleichen, "wenn hierdurch nach dem maßgeblichen Gesamteindruck eines flüchtigen Betrachters nicht die ernsthafte Gefahr einer Beeinträchtigung des Verkehrs auf einer nahe gelegenen öffentlichen Straße entsteht". Das Aufstellen von Verkehrsschildern nach der Straßenverkehrsverordnung bedarf aber einer behördlichen Genehmigung. Eine entsprechende Anzeige von der FEAG liegt dem Landratsamt nicht vor, heißt es aus Tirschenreuth.






















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