Neustadt an der Waldnaab
22.04.2026 - 16:13 Uhr

Landratsamt Neustadt/Waldnaab erlässt Maßnahmen zum Schutz vor Geflügelpest

Das Landratsamt Neustadt/Waldnaab reagiert auf die Feststellung der Geflügelpest im Nachbarlandkreis Schwandorf. Für mehrere Orte wurde eine Überwachungszone festgelegt, zudem wurden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erlassen.

Das Landratsamt Neustadt/Waldnaab hat Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest erlassen. Symbolbild: Sebastian Gollnow/dpa
Das Landratsamt Neustadt/Waldnaab hat Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest erlassen.

Das Landratsamt Neustadt/Waldnaab hat am 22. April eine Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Geflügelpest bei Nutzgeflügel erlassen. Hintergrund ist die Feststellung der hochpathogenen Geflügelpest im Landkreis Schwandorf am 20. April, wie aus einer Mitteilung hervorgeht. Demnach wurde um den Seuchenbestand eine Überwachungszone (früher „Beobachtungsgebiet“) mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern festgelegt. Die Überwachungszone umfasst im Landkreis Neustadt/Waldnaab den Markt Tännesberg mit den Ortsteilen Neumühle, Pilchau und Sankt Jodok sowie den Markt Moosbach mit den Ortsteilen Gaisheim, Rückersrieth und Sägmühle. Festgelegt wurden dazu verschiedene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

  • 1. Anzeigepflicht. Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.
  • 2. Verbringungsverbot. Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden: Vögel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier, sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen (bestimmte Ausnahmen zulässig, siehe Allgemeinverfügung).
  • 3. Aufstallungspflicht. Tierhaltende Betriebe haben alle gehaltenen Vögel von freilebenden Vögeln abzusondern. Gehaltene Vögel sind mit Ausnahme von Tauben in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
  • 4. Eigenüberwachung. Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind. Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen (Telefon 09602/79-7010).
  • 5. Schadnagerbekämpfung. Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
  • 6. Hygienemaßnahmen. Tierhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind die auf der Webseite der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) unter https://www.desinfektion-dvg.de als geeignet gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden.
  • 7. Hygienemaßnahmen. Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten. Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mindestens 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen. Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände (mit Seife) zu reinigen und zu desinfizieren. Es ist eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung einzuhalten, Schuhe sind bei Betreten und Verlassen zu reinigen und zu desinfizieren.
  • 8. Aufzeichnungspflicht. Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zur Tierhaltung hatten.
  • 9. Tierkörperbeseitigung. Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1069/2009 beim Zweckverband Tierkörperbeseitigung Nordbayern ordnungsgemäß zu beseitigen.
  • 10. Freilassen von Vögeln. Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.
  • 11. Veranstaltungen. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
  • 12. Transport. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
  • 13. Der Transport von Tieren und Erzeugnissen durch die jeweilige Zone muss ohne Unterbrechung oder Entladen in der Sperrzone, vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege und unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten (Aves) gehalten werden, erfolgen.
  • 14. Transportmittel für Verbringungen gehaltener Vögel und der Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln durch die Sperrzone hindurch müssen so konstruiert und gewartet sein, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, verhindert wird. Sie müssen unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert sowie getrocknet oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden. Die Reinigung und Desinfektion ist angemessen zu dokumentieren.
  • 15. Die zuständige Behörde führt in der Überwachungszone stichprobenartig Dokumentenkontrollen, eine Überprüfung der Biosicherheitsmaßnahmen sowie klinische Untersuchungen durch und kann serologische oder virologische Untersuchungen anordnen.
  • 16. Die zuständige Behörde kann die Tötung und unschädliche Beseitigung in der Sperrzone gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes erforderlich ist.
  • 17. Probenahmen in den Betrieben in der Sperrzone, in denen Vögel gehalten werden, die anderen Zwecken dienen, als das Auftreten der Aviären Influenza zu bestätigen oder auszuschließen, bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Landratsamt (Dienstgebäude Am Hohlweg 2) am Empfang oder nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden und sind auch online abrufbar (www.neustadt.de).

Jeder Verdacht auf eine Erkrankung an Geflügelpest ist dem Veterinäramt laut Mitteilung unverzüglich anzuzeigen. Für bestimmte Maßnahmen könne die Veterinärbehörde Ausnahmen genehmigen, dies gelte zum Beispiel für das Verbringen von Geflügel, Legehennen, Eintagsküken, Bruteiern, Konsumeiern, frischem Geflügelfleisch oder Fleischerzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten. Nähere Informationen dazu gibt es bei Bedarf beim Veterinäramt unter Telefon 09602/79 70 10.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest zuwiderhandele, handele ordnungswidrig, teilt die Behörde weiter mit. Eine Ordnungswidrigkeit könne mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

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