Das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg hat am 11. Juni einen Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt. Der Kläger wandte sich gegen eine vom Landratsamt Neustadt/Waldnaab erteilte Baugenehmigung für eine sechs Meter lange Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Westen des Baugrundstücks.
Der Kläger argumentierte einer Mitteilung des VG Regensburg zufolge, dass die Gesamtlänge der Grenzbebauung auf dem Baugrundstück über 15 Meter liege, weil sich an der östlichen Grenze dieses Grundstücks bereits weitere Gebäude befänden. Er sei dadurch in seinen Nachbarrechten verletzt.
Nach Art. 6 Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung dürfen auf dem Bau-grundstück unter anderem Garagen an der Grundstücksgrenze bis zu einer Gesamtlänge von neun Metern errichtet werden, ohne Abstandsflächen einhalten zu müssen. Die maximale Länge für abstandsflächenfreie Bebauungen an allen Grundstücksgrenzen ist auf 15 Meter begrenzt.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte fest, dass die Gesamtlänge von neun Metern an einer Grundstücksgrenze grundsätzlich nachbarschützend sei. Die Höchstgrenze von 15 Metern hingegen beuge einem „Ein-mauerungseffekt“ vor und verfolge städtebauliche Ziele. Sie schütze nicht den jeweiligen Nachbarn, weshalb der Antrag erfolglos blieb. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg ist eine Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.
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