Künftig werden die Gebühren für den Kubikmeter Abwasser auf 2,77 Euro statt bisher 1,69 Euro festgesetzt. Die Friedhofsgebühren werden ab 1. Januar den neuen Berechnungen angepasst. Der Stadtrat wird in seiner Sitzung am 11. Dezember die Änderungen in der Beitrags- und Gebührensatzung für die Abwasserentsorgung und die Friedhofsgebührensatzung zu beschließen haben.
Expertin stellt Zahlen vor
In der Bürgerversammlung am Dienstagabend stellte Sarah Wirth, Kubus-Kommunalberatung und Service GmbH, das Ergebnis ihrer Gebührenkalkulation vor. Für den Pleysteiner Friedhof seien für die vergangenen Jahre gebührenfähige Aufwendungen in Höhe von 24 000 Euro pro Jahr errechnet worden. Dieser Betrag ergibt sich aus den Betriebskosten in Höhe von 10 000 Euro, der kalkulatorischen Abschreibung von 6000 Euro und den kalkulatorischen Zinsen von 8000 Euro. Für die Jahre ab 2018 wurde ein Aufwand von 28 000 Euro errechnet, von dem auf die Friedhofsanlagen und Urnennischen 17 000 Euro, auf die Leichenhalle 9000 Euro und auf die Kosten der Bestattungen 2000 Euro entfallen.
Bei der Berechnung der Gebühren wurden von 50 "Nutzungsfällen" ausgegangen. Damit ergeben sich Gebühren für eine Kindergrabstätte von 75,58 Euro (bisher 76 Euro), für die Einzelgrabstätte von 169,36 Euro (180 Euro), für die Doppelgrabstätte von 338,72 Euro (315 Euro), für die Dreifachgrabstätte von 508,07 Euro (468 Euro), für die Urnengrabstätte von 169,36 Euro (153 Euro) und für die Urnennische von 893,03 Euro (840 Euro). Die Gebühren beziehen sich auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren. Der Berechnung der Leichenhausgebühren liegen Kosten von insgesamt 9000 Euro zugrunde. Bei 70 Nutzungstagen pro Jahr errechnet sich eine Benutzungsgebühr von 128,40 pro Tag. Die Bestattungsgebühren wurden ebenfalls neu berechnet. Wichtigste Gebühren sind die Herstellung eines Erwachsenengrabs (154,42 Euro) und die Urnenbeisetzung (39,42 Euro).
Komplexe Kalkulation
Sehr komplex war die Vorstellung der Beiträge und Gebühren nach der Entwässerungssatzung. Errechnet wurden für die Berechnung der Herstellungsbeiträge umlagefähige Aufwendungen von 5 370 000 Euro, die zu 25 Prozent auf die Grundstücksflächen und zu 75 Prozent auf die Geschossflächen umgelegt werden. Daraus errechnet sich pro Grundstücksfläche ein Herstellungsbeitrag von 1,25 Euro (bisher 1,15 Euro) und für die Geschossfläche von 11,05 Euro (bisher 10,46 Euro).
Für die Berechnung der Gebühren wurden getrennte Kalkulationszeiträume von 2015 bis 2017 und 2018 bis 2021 zugrunde gelegt. Die Unterdeckung aus den zurückliegenden Jahren in Höhe von 180 000 Euro wird wiederum auf den neuen Kalkulationszeitraum von 2018 bis 2021 umgelegt und schlägt somit mit 45 000 Euro pro Jahr zu Buche. Zusammen mit den Betriebskosten von 270 000 Euro, den kalkulatorischen Kosten von 20 000 Euro ergeben sich pro Jahr umlagefähige Aufwendungen von 335 000 Euro. Dieser Aufwand wird auf die Grundgebühren und die Schmutzwassergebühren umgelegt. Dabei wird von einem Schmutzwasseranfall von 106 000 Kubikmeter ausgegangen. Das ergibt dann die neue Gebühr von 2,77 Euro (bisher 1,69 Euro) pro Kubikmeter. Die Grundgebühr für den kleinsten Zähler beträgt ab Januar 40,10 Euro gegenüber 33,42 Euro bisher.
Nach dem gleichen Berechungsschema ergaben sich auch die Niederschlagswassergebühren. Die errechneten umlagefähigen Aufwendungen von 57 000 Euro werden auf rund 251 000 Quadratmeter Fläche aufgeteilt, so dass pro Quadratmeter ein Preis 23 Cent fällig werden.
Die Frage nach dem Warum der Unterdeckung in den vergangenen Jahren beantwortete Geschäftsleiter Günter Gschwindler. Demnach seien durch die zeitgerechte Einstellung eines neuen Mitarbeiters als Nachfolger für Klärmeister Max Müllhofer und für die Neuberechnung des Pleysteiner Kanalnetzes als Grundlage für die Beantragung der Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung des vorbehandelten Abwassers aus der Kläranlage in den Zottbach vorher nicht absehbare Kosten entstanden. Der Geschäftsleiter machte aber auch deutlich, dass die Abwassergebühren seit 14 Jahren unverändert waren.













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