Sind diese meist zweirädrigen Fortbewegungsmittel, die oft so spielerisch und leicht zu handhaben sind, vom Gesetzgeber auch im Straßenverkehr zugelassen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Auf diese Fragen gab es die Antworten beim Präventionsnachmittag der Polizeiinspektionen des Landkreises auf dem Pleysteiner Zimmerplatz.
Polizeihauptkommissar Tobias Wirth, Sachbearbeiter Verkehr des Landkreises Neustadt/WN, hatte mit Polizeihauptkommissar Jakob Stahl (Vohenstrauß), Polizeihauptmeister Paul Zawal (Eschenbach) und Polizeihauptmeisterin Nicole Wettinger (Vohenstrauß) am Zimmerplatz - unmittelbar am "Bocklradweg" - einen Stand mit reichlich Infomaterial über alle gängigen Elektrokleinstfahrzeuge aufgebaut.
Der Blick in die Flyer zeigt Radfahrern und Spaziergängern zum einen, wie viele unterschiedliche Typen auf dem Markt sind, zum anderen die Vielzahl der einzuhaltenden Bestimmungen bei deren Benutzung. Es wird deutlich, dass es auch Elektrokleinstfahrzeuge mit der rechtlichen Abkürzung "eKF" gibt, die auf öffentlichen Straßen nicht zugelassen sind.
Und hier liegt laut Wirth eines der Probleme. Es beginnt damit, wenn ein Schulkind einen "E-Scooter" (oder E-Roller) als Geschenk bekommt, aber das Mindestalter zur Nutzung auf öffentlichen Straßen 14 Jahre ist. "Auf der einen Seite soll einem Kind mit dem Geschenk was Gutes getan werden, andererseits ist es schlecht, weil das Kind den E-Scooter nicht nutzen darf", betont der Hauptkommissar. Für diese ist die Geschwindigkeit auf 6 bis 20 Stundenkilometer begrenzt.
Im allgemeinen Sprachgebrauch ist oft von einem "E-Bike" die Rede. Doch auch hier macht der Gesetzgeber deutliche Unterschiede. Die "Pedelecs" sind Fahrrädern gleichgestellt, werden mit Muskelkraft und Motorunterstützung bewegt und dürfen maximal 25 Stundenkilometer schnell sein. Wichtig: eine Alterbeschränkung gibt es nicht. "Echte" E-Bikes hingegen sind einem Mofa gleichgestellt, werden ebenfalls mit Muskelkraft und einem tretunabhängigen Motor mit bis zu 25 Sachen gefahren, setzen ein Mindestalter von 15 Jahren, ein Versicherungskennzeichen und eine Prüfbescheinigung für Mofas erforderlich.
Als "Krönung" gibt es noch das "Kleinkraftrad/S-Pedelec" mit Tretunterstützung, die erst bei höherer Geschwindigkeit abgeschaltet wird. Diese dürfen bis zu 45 Kilometer pro Stunde schnell sein, der Benutzer muss 16 Jahre alt sein, braucht eine Fahrerlaubnis (Klasse AM) und ein Versicherungskennzeichen.
Polizeihauptkommissar Jakob Stahl, Schulwegbegleiter bei der PI Vohenstrauß, ist sich sicher, dass E-Scooter und E-Mobilität nicht nur in der Jugendverkehrsschule ein immer größeres Thema werden.
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