Schwandorf
27.08.2021 - 09:51 Uhr

Ab 1. September wieder persönlich arbeitslos melden

Um persönliche Kontakte während der Corona-Pandemie zu beschränken, war es ausnahmsweise möglich, sich telefonisch oder online arbeitslos zu melden. Das ist auch in Schwandorf ab dem 1. September vorbei.

Ab dem 1. September ist es wieder nötig, sich persönlich in der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Archivbild: Dobler
Ab dem 1. September ist es wieder nötig, sich persönlich in der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden.

Es ist nur noch bis zum 31. August möglich, sich auf alternativen Wegen – telefonisch oder online – arbeitslos zu melden. Ab dann müssen Arbeitslosmeldungen laut einer Pressemitteilung wieder verpflichtend persönlich in der Agentur für Arbeit erfolgen. Für die Jobcenter gelten die jeweils örtlichen Regelungen.

Die persönliche Arbeitslosmeldung ist ohne vorherige Terminvereinbarung in der Hauptagentur in Schwandorf montags bis freitags von 8 bis 11 Uhr und in der Dienststelle Oberviechtach dienstags bis donnerstags von 8 bis 11 Uhr möglich.

Vorher Termin vereinbaren

Auch wegen der andauernden Pandemie sollten jedoch längere Wartezeiten oder ein hohes Kundenaufkommen vermieden werden. Deswegen empfiehlt die Agentur für Arbeit, vorher über die gebührenfreie Hotline 0800/4555500 einen Termin zu vereinbaren. Die aktuellen Erreichbarkeitszeiten aller Service-Nummern sind stets auf www.arbeitsagentur.de zu finden.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat seit Mitte des vergangenen Jahres ein Online-Identifizierungsverfahren angeboten, das sogenannte Selfie-Ident-Verfahren. Damit konnten sich Personen online identifizieren und mussten sich nicht zwingend persönlich arbeitslos melden.

Noch bis 30. September

Das Verfahren steht laut Pressemitteilung noch bis zum 30. September zur Verfügung – aber nur für Personen, die sich bis zum 31. August telefonisch oder online arbeitslos melden. Ein neues Online-Identifizierungsverfahren für Kunden mit neuem Personalausweis ist ab dem 1. Januar 2022 geplant.

Bürgerinnen und Bürger, die noch beschäftigt sind, aber schon wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis bald endet – zum Beispiel, weil ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert wird – melden sich arbeitsuchend. Das muss laut Agentur spätestens drei Monate, bevor das Arbeitsverhältnis endet, erfolgen.

Wer kurzfristig erfährt, dass er seine Stelle verlieren wird, muss sich spätestens drei Tage nach Bekanntwerden arbeitsuchend melden. Die Arbeitsuchendmeldung kann auch nach dem 1. September weiterhin online, schriftlich, persönlich oder telefonisch bei der Agentur für Arbeit erfolgen.

Arbeitslos ist man hingegen erst ab dem ersten Tag ohne Beschäftigung. Die persönliche Arbeitslosmeldung muss spätestens an diesem Tag erfolgen. Sie ist eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Schwandorf01.08.2021
 
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