Am Dienstag gegen 19 Uhr formierten sich am Marktplatz in Schwandorf rund 40 Personen, die im Anschluss durch die Innenstadt zogen. Das geht aus dem Bericht der Polizeiinspektion Schwandorf hervor. Hintergrund sei die Kritik an den staatlichen Corona-Maßnahmen gewesen.
Versammlung nicht angemeldet
Wie die Polizei weiter berichtet, sei die Versammlung entgegen der Vorgaben des Bayerischen Versammlungsgesetzes nicht angemeldet gewesen, weshalb der Versammlung durch die Polizei Auflagen erteilt worden seien. Unter anderen sei die Versammlung zur eigenen Sicherheit und zur Sicherheit des Straßenverkehrs dahingehend beschränkt worden, die Gehwege zu benutzen.
"Zum Ende des Aufzuges hin sprang plötzlich Versammlungsteilnehmerin auf die Straße, um vermeintlich eine dort sitzende, im übrigen gesunde und flugfähige Taube, vor dem Straßenverkehr zu beschützen", teilt die Polizei weiter mit. Dadurch sei jedoch eine tatsächliche Gefahr für den Fahrzeugverkehr entstanden. Autos hätten abbremsen und anhalten müssen.
Personalien verweigert
Die Frau, eine 60-jährige Schwandorferin, habe die Fahrbahn erst nach mehrfacher Aufforderung durch die Polizei verlassen. Auch die Angaben ihrer Personalien habe sie verweigert und erst nach Androhung von unmittelbarem Zwang ihren Namen preisgegeben. Die Frau muss sich laut Polizei nun wegen zweier Ordnungswidrigkeiten verantworten: zum einen wegen eines Verstoßes gegen das Bayerische Versammlungsgesetz, weil sie den Gehweg nicht benutzte, zum anderen, weil sie die Angaben ihrer Personalien verweigert hatte.
Während der Versammlung, vor der sich kein Verantwortlicher zu erkennen gegeben habe, habe sich herausgestellt, dass ein 59-jähriger Schwandorfer die Leitung inne habe, heißt es im Polizeibericht weiter. Er sei daher nach dem Ende der Versammlung wegen eines Verstoßes gegen das Bayerische Versammlungsgesetz angehalten worden.
Aber auch er habe die Angaben seiner Personalien verweigert. "Dabei trillerte er mit seiner Pfeife einem Beamten aus kurzer Entfernung ins Gesicht, täuschte eine körperliche Behinderung vor und ahmte von sich aus eine Situation nach, wonach er von der Polizei nicht nach rechtsstaatlichen Methoden behandelt werden würde", teilt die Polizei weiter mit. Auch ihn erwarten die entsprechenden Ordnungswidrigkeitenanzeigen. In diesem Zusammenhang weist die Polizei daraufhin, dass Versammlungen grundsätzlich der Anzeigepflicht bei der Kreisverwaltungsbehörde unterliegen.













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