Schwandorf
15.04.2021 - 17:39 Uhr

Corona: Sinkende Inzidenz im Landkreis Schwandorf

Rückgang der Corona-Inzidenz um 30 Punkte an einem Tag: Das hatte es im Landkreis Schwandorf schon lange nicht mehr gegeben. Dennoch bleibt der Wert immer noch hoch und über dem Bundesdurchschnitt von 160,1.

Symbolbild: Christophe Gateau

Mit 55 Fällen vom Mittwoch erhöht sich die Gesamtzahl der Corona-Infektionen im Landkreisgebiet auf 7380. Die Sieben-Tage-Inzidenz, die am Mittwoch noch bei 197,5 lag, sank am Donnerstag deutlich auf 167,7. Diesen Wert geben sowohl das LGL als auch das RKI an. "Während wir gestern keine Prognose über den weiteren Verlauf der Inzidenz abgeben konnten, darf heute festgestellt werden, dass die Inzidenz nicht erneut so rapide sinken wird, dass sie am Freitag unter 100 sein könnte", erklärte dazu das Landratsamt. Das bedeutet, dass für Schulen und Kindertagesstätten nächste Woche keine Änderung eintreten wird, was man aber am Freitag noch allgemeinverbindlich feststellen werde.

Das Infektionsgeschehen im Landkreis bleibt diffus. Fälle gibt es in zwei Krankenhäusern und zwei Heimen, Testungen und Auswertungen finden dort statt. Neu befasst wurde das Gesundheitsamt am Donnerstag mit Vorkommnissen im Marienheim in Neunburg vorm Wald und im Altenheim Dorea Familie in Wackersdorf. Die Prüfungen und Arbeiten laufen an. In einer Firma im Landkreis wurde ein Ausbruch mit mehreren Fällen in einem Großraumbüro verzeichnet. Eine Begehung durch die Gewerbeaufsicht ist eingeleitet. Bei einer Person trat nach der Erstimpfung eine Impfreaktion auf, die über das normale Maß einer Nebenwirkung hinausgeht.

Oberpfalz25.05.2022

Die Frage ist am Gesundheitsamt aufgetreten, ab welchem Alter auch ein Kind einen negativen Schnelltest vorweisen muss, um mit Mutter und/oder Vater in ein Geschäft gehen zu dürfen, sei es, weil für das Kind etwas gekauft wird oder weil das Kleinkind nicht alleine gelassen werden kann. Generell ist es laut Behörde, dass es - anders als bei der Maskenpflicht - keine Altersbeschränkung oder Ausnahme gibt, was bedeutet, dass jedes Kind einen negativen Test benötigt. Bei Schulkindern reicht auch der Test in der Schule nicht aus, da es sich dabei nicht um einen Schnelltest, sondern um einen Selbsttest handelt. Nach der Begründung zur Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kann das Ergebnis eines Selbsttests nur dann als nachgewiesen anerkannt werden, wenn dieser vor Ort (also vor dem Ladengeschäft) unter Aufsicht vorgenommen wird. Der Selbsttest berechtigt dann – anders als der Schnelltest – auch nur zum Betreten dieses einen Geschäfts.

Freilich werde letztlich auch diese Frage mit Augenmaß und einem verantwortungsvollen Gespür für Praxis- und Lebensnähe zu beantworten sein. Nimmt eine Mutter ihr Neugeborenes in der Maxi-Cosi-Babyschale mit ins Geschäft, dann denke man von Amts wegen jedenfalls nicht daran, auf das Verhalten der Mutter oder des Geschäftsinhabers mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zu reagieren.

 
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