Schwandorf
08.01.2021 - 16:56 Uhr

Erneut Corona-Tote im Landkreis Schwandorf

Auch am Freitag meldet das Landratsamt in Schwandorf wieder Corona-Tote. Zwei sind es dieses Mal.

Symbolbild: Christophe Gateau

Mit zwei Todesfällen steigt die Zahl der mit oder an Corona Verstorbenen im Landkreis Schwandorf von 75 auf 77. Betroffen sind eine 83-jährige Heimbewohnerin aus dem nördlichen Landkreis und eine 67-jährige Frau, die zu Hause gelebt hatte und zuletzt im Klinikum Amberg intensivmedizinisch versorgt werden musste. Mit 28 neuen Infektionen erhöht sich die Gesamtzahl auf 3609. Die Probleme bei der Übermittlung von Datensätzen vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit an das Robert-Koch-Institut sind laut Landratsamt nun behoben. Alle Zahlen seien nachgetragen, so dass beide Stellen dieselbe Gesamtzahl und auch dieselbe 7-Tage-Inzidenz ausweisen. Diese liegt aktuell bei 62,9.

Die Ergebnisse der Reihentestung im Elisabethenheim in Schwandorf liegen vor. 18 Bewohner wurden positiv getestet, wovon es sich bei rund der Hälfte um neue Fälle handelt. Bei den anderen positiven Bewohnern hat sich das bereits bekannte Testergebnis bestätigt. Im Impfzentrum in Nabburg wurden am Freitag 585 Impfdosen angeliefert. In der nächsten Woche erwartet man zwei weitere Lieferungen mit insgesamt 650 Dosen.

Deutschland und die Welt14.04.2021

Unklarheit besteht zum Teil zu der Frage, wer derzeit an einer Beerdigung teilnehmen darf. Das Landratsamt verdeutlicht: Grundsätzlich gilt, dass die Wohnung auch tagsüber nur bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen werden darf. Als wichtiger Grund gilt die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis. Abordnungen von Vereinen gehören nicht zu diesem engsten Kreis, zumal die Gesamtzahl der Teilnehmer an der Beerdigung nicht mehr als 25 Trauergäste umfassen sollte. Gemäß einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege gilt diese Obergrenze auch für das Requiem. Nur dann, wenn ein Requiem ohne anschließenden Friedhofsgang stattfindet, gelten für das Requiem nicht die strengeren Regeln für Beerdigungen, sondern die großzügigeren Festsetzungen für Gottesdienste.

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