Ein kleiner Rempler auf dem Parkplatz, ein "Spiegelklatscher" in einer engen Straße: Das Malheur ist schnell passiert. Wer jetzt als Verursacher das Weite sucht, macht sich strafbar: "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" heißt die Fahrerflucht im Gesetz. 633 Fälle registrierten die Polizeiinspektionen im Landkreis Schwandorf im Jahr 2022. Gut ein Drittel davon wurde geklärt.
So wie der einer Frau, die sich kürzlich vor dem Schwandorfer Amtsgericht verantworten musste: Sie war beim Ausparken gegen ein Auto gefahren und hatte über 3000 Euro Schaden angerichtet. Mitbekommen habe sie das zunächst nicht, sagte sie vor Richterin Christina Richter. Den Schaden an ihrem Pkw hat sie später bemerkt, aber trotzdem - angeblich aus Unkenntnis der Vorschriften - nicht sofort die Polizei gerufen. Als Entschuldigung zog das vor dem Amtsgericht nicht.
"Das ist der Klassiker", sagen die Nabburger Polizeichefin Sabine Roidl und ihr Schwandorfer Kollege Michael Duschl übereinstimmend. Das gilt doppelt: Einerseits der Parkrempler, andererseits die Aussage, den Unfall nicht bemerkt zu haben. So regelmäßig die Ausrede, so regelmäßig sind aber auch die Ergebnisse von Gutachtern vor Gericht, die bescheinigen, dass der Verursacher den Unfall schon bemerkt haben müsse.
Die Politik überlegt aktuell, ob Fahrerflucht bei reinem Sachschaden nicht mehr als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden soll. Der Verkehrsgerichtstag setzt sich ebenfalls für eine Reform ein. Ob eine "Abstufung" aus Präventions-Gründen richtig wäre, darüber gehen die Meinungen auseinander. Jedenfalls, soweit scheint Einigkeit zu herrschen, dürften die Geschädigten nicht schlechter gestellt werden.
Denn beim Blick auf die Zahlen offenbart sich: "Peanuts" sind die Folgen nicht. Auf über 1,6 Millionen Euro schätzten Polizeibeamte im Jahr 2022 die Schäden, die bei den 633 Fahrerfluchten im Landkreis Schwandorf entstanden sind. Macht pro Fall Kosten von fast 2550 Euro, auf denen Geschädigte sitzen bleiben. Zum Vergleich: Das Median-Einkommen im Landkreis liegt bei 3371 Euro - brutto, wohlgemerkt.
Noch schlimmer: Bei 32 Fällen der Unfallflucht wurden Geschädigte verletzt. 19 dieser Fälle wurden aufgeklärt - anteilig deutlich mehr, als etwa bei Parkremplern. Die Aufklärungsquote insgesamt liegt seit Jahren zwischen 31 und 37 Prozent. Zeugen sind das entscheidende Mittel, um den Flüchtigen auf die Spur zu kommen. Wie in Nabburg, als kürzlich auf dem Pendlerparkplatz ein Auto angefahren wurde. Ein junger Passant meldete den Fall bei der Nabburger Inspektion. "Wir werden den Zeugen für eine Belohnung vorschlagen", sagte Roidl zu Oberpfalz-Medien. Aber neben Zeugen stehen den Ermittlern natürlich auch andere Möglichkeiten zur Verfügung. Wie bei einem Fall in Schwandorf, an den sich Verkehrssachbearbeiter Florian Hermann erinnert: Nach einem Auffahrunfall mit Personenschaden flüchtete der Verursacher zunächst zu Fuß, kehrte danach mit einem Kumpan zurück und erklärte, der andere sei gefahren. Die Ermittler aber untersuchten den ausgelösten Airbag nach Faser- und DNA-Spuren. Die Lüge des Fahrers war aufgedeckt. Auch der Grund dafür: Der Verursacher war betrunken. "Und er hatte keinen Fahrerlaubnis", so Duschl.
Beim klassischen Parkrempler ist der Auslöser für die Flucht wohl eher die Absicht, eine Höherstufung in der eigenen Versicherung zu vermeiden. Davon geht Roidl aus. Der Gedanke, dass der Geschädigte auf den Kosten sitzen bleibt, steht offenbar hinten an - genauso wie die Gefahr, erwischt und als Straftäter zur Rechenschaft gezogen zu werden. Dieses "Risiko" für die Flüchtigen ist mit über 30 Prozent, genau besehen, gar nicht so gering. Und die Strafen sind beträchtlich. Das musste auch die Angeklagte vor Strafrichterin Richter erfahren. 40 Tagessätze Geldstrafe - also mehr als ein Monatslohn - wurden fällig. Und: Mit einem Fahrverbot war es wegen der Schadenshöhe nicht getan. Der Frau wurde für sieben Monate der Führerschein entzogen.
Parkrempler: So verhalte ich mich richtig
- Warten: Wer im Straßenverkehr (also auch beim Parken) einen Schaden angerichtet hat, und der Geschädigte ist nicht vor Ort, muss eine "angemessene Zeit" auf ihn warten. Was "angemessen" ist, ist nicht genau festgelegt. Faustregel: 30 Minuten.
- Melden: Ist der Geschädigte nicht aufzutreiben, muss der Unfall umgehend bei der Polizei gemeldet werden: Lokale Dienststelle oder 110.
- Radfahrer, Fußgänger: Auch wer als Radler oder Fußgänger im Straßenverkehr einen Schaden verursacht und flüchtet, kann sich strafbar machen. Das Gesetz spricht von "Unfallbeteiligten".
- Zettel am Scheibenwischer: Bestenfalls nett gemeint, aber als Lösung völlig falsch. Reicht in der Regel nicht, um Strafe zu vermeiden.
- Straftat: Fahrerflucht ist als "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" eine Straftat (§142 StGB). Es drohen Geld- oder sogar Haftstrafe bis zu drei Jahren, außerdem Punkte, Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis nicht unter sechs Monaten. Weiter droht Ärger mit der Versicherung: Die Haftpflicht bezahlt zwar den Schaden des Unfallgegners, kann sich aber Geld vom Verursacher zurückholen.
- Geschädigte: Unfall bei der Polizei melden, nach möglichen Zeugen Ausschau halten. Geschädigte bleiben oft auf Kosten sitzen, wenn Verursacher nicht erwischt wird. Nur Vollkasko springt ein.






















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