Mit 23 neuen Fällen vom Donnerstag stieg die Gesamtzahl der Infektionen im Landkreis auf 4138. Die Sieben-Tage-Inzidenz wird am Freitag vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und vom Robert-Koch-Institut übereinstimmend mit 67,6 angegeben. Verstorben sind zwei Männer, womit die Zahl der Todesfälle auf 104 ansteigt. Ein 79-Jähriger war Heimbewohner, ein 82-Jähriger hatte zu Hause gewohnt.
Die Ergebnisse der Reihentestung in der Seniorenresidenz Naabtalpark in Burglengenfeld liegen dem Gesundheitsamt erst sehr vereinzelt vor. Bislang wurde eine positive Bewohnerin neu identifiziert. Eine abschließende Beurteilung ist erst mit Vorliegen aller Testergebnisse möglich. Diese sind im Laufe des Wochenendes zu erwarten.
Im Elisabethenheim in Schwandorf erfolgt am Freitag nochmals eine Reihentestung der gesamten Einrichtung. Aus dem Seniorenheim Am Sand in Wernberg-Köblitz werden noch am Freitag weitere sechs Bewohner wegen einer Verschlechterung ihres Allgemeinzustands in ein Krankenhaus verlegt. Von insgesamt 30 positiv getesteten Bewohnern werden dann elf stationär behandelt.
Im Haus Valentin in Nittenau ist die Endtestung für Montag geplant. In der Einrichtung „Die Burg“ in Burglengenfeld gibt es einen positiven Schnelltest. Ein PCR-Test wird folgen, um den Befund abzuklären.
Immer wieder wird die Abhaltung von Beerdigungen in Corona-Zeiten ein Thema. Es gibt dazu laut Landratsamt ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 26. Januar. Darin ist klargestellt, wer zum „engsten Familienkreis" gehört, der an einer Beerdigung teilnehmen darf. Dazu gehören Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie die jeweiligen Angehörigen ihres Hausstands. Darüber hinaus darf auch der „engste Freundeskreis“ an der Beerdigung teilnehmen, soweit damit insgesamt (Familien- und Freundeskreis) nicht mehr als 25 Trauergäste zusammenkommen. Die in den letzten Wochen diskutierte Zweifelsfrage, wann Requiem und Friedhofgang als Einheit und wann als getrennte Veranstaltungen anzusehen sind, beantwortet das Ministerium dahingehend, dass getrennte Veranstaltungen nur dann vorliegen, wenn „die Teilnehmer dafür gesondert die Wohnung verlassen“. Eine anschließende Zusammenkunft der Trauergäste, also der in unserer Gegend übliche "Leichtrunk", ist untersagt.















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