Seit genau zehn Jahren haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr (ab dem ersten Geburtstag) bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Das ist eine Aufgabe, die der Staat den Gemeinden zugeschustert hat. „Die Gemeinden sind für die rechtzeitige Bereitstellung und den Betrieb von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zuständig,“ sagt Hans Prechtl, Pressesprecher des Landkreises Schwandorf. Als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde Stulln kennt er das Thema aus dem Effeff.
Laut Geschäftsbericht 2022 für das Kreisjugendamt Schwandorf lag die Betreuungsquote in Kindertageseinrichtungen für unter dreijährige Kinder (von ihnen gab es im vergangenen Jahr 4301) im Landkreis Schwandorf bei 33,7 Prozent. Das liegt in etwa im bayerischen Durchschnitt. Insgesamt werden 1449 Kinder unter drei in Kindertagesstätten betreut, weitere 55 befinden sich in Tagespflege. Von diesen 1449 Kindern in Kindertagesstätten haben 189 einen Migrationshintergrund, 12 „integrativen Bedarf“.
Quote bei 92 Prozent
Bei den größeren Kindern zeichnet sich ein anderes Bild. Es gab bei der letzten Erhebung im Landkreis Schwandorf 4970 Kinder im Alter zwischen drei Jahren und dem Schuleintritt. Deren Betreuungsquote in Kindergärten lag bei 92,3 Prozent. Das ist besser als der Durchschnitt. In Zahlen ausgedrückt gingen laut Jugendamt 4588 Kinder in Kindergärten im Landkreis. Jedes fünfte davon hatte einen Migrationshintergrund (983), 120 Kinder haben „integrativen Bedarf“; dazu kommen 21 Kinder in Tagespflege. In etwa die Hälfte der Kinder besucht den Kindergarten mehr als drei Jahre lang, mithin ab dem dritten Lebensjahr bis zum Monat der Einschulung.
Grundsätzlich entscheiden die Gemeinden selbst über den örtlichen Bedarf an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Die Gesamtverantwortung für die Versorgung tragen jedoch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Im Landkreis Schwandorf ist das das Kreisjugendamt.
Wichtig: regelmäßige Gespräche
Die betroffenen Gemeinden Verwaltungsgemeinschaften sollen bei der Bedarfs- und Maßnahmenplanung zusammenwirken. „Infolgedessen,“ so Prechtl, „finden mit den Gemeinden regelmäßig Gespräche statt, um die Möglichkeiten der Bedarfsdeckung zu erörtern“. Themen dabei sind Neubau und Erweiterung, von Kindertagesstätten, die Umwandlung von Plätzen, altersgemischte Gruppen – oder eine interkommunale Zusammenarbeit mehrere Orte.
Grundlegend für Bedarf und Angebot sind die Einwohnerzahlen der relevanten Jahrgänge, die Belegungszahlen der bestehenden Einrichtungen, manchmal Elternbefragungen sowie ein Blick auf die künftige Entwicklungen, wenn es zum Beispiel Neubaugebiete gibt oder geben wird.
Blick auf einen Neubau
Wie das vor Ort aussieht, zeigt sich derzeit in mehreren Kommunen im Landkreis. In Stulln zum Beispiel, wo Pressesprecher Hans Prechtl als Bürgermeister die Geschicke der Gemeinde bestimmt, ist man derzeit am Bau einer Kindertagesstätte und erweitert damit das Angebot der Kinderbetreuung. Der bestehende Kindergarten St. Christophorus war zu klein geworden, zumal auch Kinder der Nachbargemeinde Schwarzach das Angebot nutzen. Die Überbelegung wurde zur Normalität. Der Neubau der Kita ist die größte Hochbaumaßnahme in der Geschichte der Gemeinde Stulln, wie Prechtl berichtet. Es wird ein zweigruppiger Kindergartens mit einer zweigruppigen Kinderkrippe.
Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung
- Wann: Seit dem 1. August 2013 gilt der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung für Kinder zwischen einem und drei Jahren.
- Was: Es sollte jeder Elternteil, der sein Kind nicht selbst betreuen kann, auf einen Betreuungsplatz zurückgreifen können.
- Wer: Neben der Unterbringung in einer Kita oder einem Kindergarten, werden auch Tagesmütter oder Tagesväter für die Aufgabe Kinderbetreuung hinzugezogen.
- Wenn nicht: Steht bereits relativ früh fest, dass in der Heimatgemeinde kein Krippenplatz fürs Kind zur Verfügung gestellt werden kann, sollte man sich zeitnah nach Alternativen erkundigen.
- Wie: Kommt beispielsweise die private Unterbringung in einer anderen Einrichtung infrage, die deutlich teurer ist, hat man unter Umständen Schadensersatzansprüche.
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