Am Mittwoch wurden am Gesundheitsamt in Schwandorf 296 neue Corona-Infektionen festgestellt, am Donnerstag 247 und am Freitag zunächst 212 (Stand gegen 17 Uhr). Die Gesamtzahl der Fälle im Landkreisgebiet seit Beginn der Pandemie liegt aktuell bei 64 494. Die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Schwandorf stieg von 983,3 (Donnerstag) auf 990,7 (Freitag). "Sollten wir morgen oder in den nächsten Tagen eine vierstellige Inzidenz haben, würden wir zwar im Covid-19-Dashboard des Robert Koch-Instituts die Farbe von pink auf lila wechseln. Rechtliche Auswirkungen wären mit dem Überschreiten der Tausender-Marke aber nicht verbunden", erklärte der Sprecher des Landratsamtes, Hans Prechtl.
Eine aktuelle Mutationsanalyse bestätigt, was die Behörde in den letzten Wochen mehrmals mitgeteilt hatte. Es dominiert der hochansteckende Omikron Subtyp BA.2. Auf ihm beruhen 69,6 Prozent aller neuen Infektionen. In der Vorwoche lag dieser Wert bei 69,8 Prozent.Vor dem Hintergrund der aktuellen bayernweiten Lage hält die Staatsregierung die Fortführung der Basisschutzmaßnahmen Maskenpflicht und Testerfordernisse weiterhin für erforderlich.
Die Testerfordernisse für Beschäftigte in Krankenhäusern werden mit Wirkung zum 23. Juli auf den Schutz besonders vulnerabler Patienten fokussiert. Durch eine neu in die Verordnung aufgenommene Ausnahme unterliegen künftig in Krankenhäusern nur noch Beschäftigte, die auf Stationen oder in Bereichen mit besonders vulnerablen Patienten eingesetzt sind, dem Testerfordernis. Als besonders vulnerabel gelten Patienten, bei denen aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein stark erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von Covid-19 besteht. Eine Fokussierung der Testpflichten auf Beschäftigte mit Kontakt zu besonders vulnerablen Patienten wird im Krankenhausbereich als angemessen betrachtet, weil aufgrund der dort vorhandenen medizinischen und infektionshygienischen Expertise eine Bestimmung der Bereiche mit besonders vulnerablen Personen möglich ist. Die Möglichkeit der Krankenhäuser, auf Grundlage eigenen Rechts, etwa aufgrund des Hausrechts oder eines arbeitsrechtlichen Direktionsrechts, weitergehende Testerfordernisse im Krankenhausbereich anzuordnen, bleibt hierdurch laut Landratsamt unberührt.













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