Nachdem am Montag fünf neue Todesfälle zu vermelden waren, berichtete das Landratsamt am Dienstag von sechs Personen, die mit oder an Corona verstorben sind. Es handelt sich um vier Männer und zwei Frauen im Alter von 80 bis 89 Jahren. Mit zwölf neuen Infektionen vom Montag erhöht sich die Zahl der Corona-Fälle im Landkreis auf 3740.
Wie vielfach berichtet, gelten seit Montag verschärfte Kontaktbeschränkungen. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mehr mit einer weiteren Person außerhalb des eigenen Hausstands erlaubt. Diese Vorgabe wurde offenbar häufig missverstanden und es wurde kolportiert, dass damit zwar die Tochter die Eltern besuchen dürfte (ein Besucher) aber nicht die Eltern die Tochter (zwei Besucher). Dazu stellt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege klar, dass dem nicht so ist. Es ist nämlich unerheblich, wer wen besucht und ob das Zusammentreffen in der Wohnung der gemeinsam teilnehmenden Hausstandsangehörigen oder der Einzelperson stattfindet. Konkret heißt das, dass Eltern und ein Kind, das nicht mehr zu Hause wohnt, zusammenkommen dürfen, egal in wessen Wohnung. Das Landratsamt betont: Unzulässig ist aber das Zusammentreffen zweier Ehepaare, da nur „eine weitere Person“ zu treffen erlaubt ist. Die Sonderregelung für zugehörige Kinder, die bei der Zahl der Besucher nicht mitzählen und damit erlaubt sind, wurde von 14 Jahre auf drei Jahre deutlich eingeschränkt.
Aufgrund der Schließung der Betriebskantinen dürfen die Mitarbeiter des Landratsamtes nicht mehr in der Kantine essen, sondern dort nur mehr Speisen abholen, die im Büro gegessen werden können. Eine Ausnahme gilt für die Kräfte der Bundeswehr, die im benachbarten Testzentrum mithelfen und über keine eigenen Büroräume verfügen.
Dem Einzelhandel sind jetzt sogenannte „Click-and-Collect“ bzw. „Call-and-Collect“ Leistungen – das heißt die Abholung online oder telefonisch vorbestellter Ware – in den ansonsten geschlossenen Ladengeschäften unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Unter anderem müssen Kunden, die bestellte Ware abholen, eine FFP2-Maske tragen, auch auf den zugehörigen Parkplätzen. Ein einfacher Mund- und Nasenschutz genügt in diesem Falle nicht.















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