Schwandorf
11.08.2023 - 09:38 Uhr

Viele Voraussetzungen vor der Fischotter-Jagd

Seit dem 1. August dürfen Fischotter bejagt werden. Der Landkreis Schwandorf liegt vollständig in den dafür zugelassenen Gebieten. Jäger müssen aber eine Reihe von Bedingungen erfüllen.

Im gesamten Landkreis Schwandorf dürfen Fischotter seit 1. August bejagt werden. Symbolbild: Lino Mirgeler
Im gesamten Landkreis Schwandorf dürfen Fischotter seit 1. August bejagt werden.

Zum 1. August wurden in Bayern jagd- und naturschutzrechtliche Änderungen und Neuerungen vorgenommen, die es seitdem ausschließlich den Jägern erlauben, den Fischotter zu bejagen und zu töten. "Nachdem bereits zum 1. Mai die naturschutzrechtlichen Grundvoraussetzungen für die Bejagung des bislang streng geschützten Fischotters erlassen wurden, folgte nun die Bekanntgabe der sogenannten Gebietskulisse", heißt es in einer Pressemitteilung aus dem Landratsamt. Dabei handelt es sich um die Gebiete in Bayern, in denen die Bejagung des Otters zugelassen ist. Hier wurde der Landkreis Schwandorf vollständig aufgenommen.

Gleichzeitig wurden jetzt auch die jagdrechtlichen Voraussetzungen für die Bejagung des Fischotters, der bislang ganzjährig von der Jagd zu verschonen war, geschaffen. "Die bislang geltende ganzjährige Schonzeit wurde dabei in eine ganzjährige Jagdzeit abgeändert", teilt Landratsamts-Sprecher Hans Prechtl weiter mit. Ebenso sei auch die Verwendung der Nachtsichttechnik zugelassen worden. So dürften bei der Jagd auf den Fischotter künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verwendet werden. "Es gelten hier dieselben Voraussetzungen wie bei der Schwarzwildjagd", so Prechtl.

Die Bejagung des Fischotters sei aber an eine ganze Reihe von Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft, die der jeweilige Jäger vollständig beachten muss:

  • Der Jäger muss im betreffenden Revier jagdausübungsberechtigt sein und einen gültigen Jagdschein besitzen.
  • Bei der Verwendung von Fallen muss der Jäger im Besitz eines Nachweises über die Teilnahme an einem Fallenlehrgang sein.
  • Der Jäger muss den Muttertierschutz beachten.

Die Bejagung ist darüber hinaus nur zulässig

  • wenn ein ernster fischereiwirtschaftlicher Schaden vorliegt, der mit der Jagd abgewendet wird.
  • in einem Bereich von 200 Meter vom Gewässerrand einer Teichanlage, die der Zucht oder Produktion von Fischen dient. Fließgewässer sind also nur erfasst, wenn sie in diesem Bereich liegen.
  • wenn es keine zum Fang und zur Tötung zumutbare Alternativen gibt, das heißt, wenn ein Zaunbau tatsächlich, rechtlich oder wirtschaftlich unmöglich ist.
  • außerhalb eines FFH-Gebietes, Naturschutzgebietes oder Nationalparks.
  • wenn der Fischotter im Fanggebiet einen günstigen Erhaltungszustand aufweist oder sich der Erhaltungszustand durch den Fang nicht verschlechtert.
  • wenn der gefangene Fischotter in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. November eines Jahres ein Gewicht von weniger als vier Kilogramm oder mehr als acht Kilogramm aufweist. In diesem Zeitraum ist also nur der Lebendfang mit darauffolgender Tötung erst nach Gewichtserhebung zulässig.

Der Jäger hat Fang- und Abschussort, Teichanlage, Abschuss- und Fangdatum, das Datum des Aufstellens von Fallen sowie Informationen über die Entsorgung und den Verbleib des getöteten Fischotters der Landesanstalt für Landwirtschaft unverzüglich mitzuteilen. Daneben muss der Jäger erlegte Fischotter in seiner Streckenliste eintragen. "Würde ein Fischotter außerhalb der Vorgaben des Naturschutzes erlegt, wäre das ein Verstoß, der zum Verlust des Jagdscheins führen kann", heißt es in der Mitteilung weiter.

Da es oft kaum möglich ist, diese Vielzahl an Voraussetzungen und Bedingungen eigenverantwortlich zu prüfen, empfiehlt das Landratsamt Schwandorf den Jägern dringend, vor Aufnahme von Jagdtätigkeiten, die sich gegen den Otter richten, „grünes Licht" bei der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt einzuholen.

 
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