Unter der Leitung von Josef Wismet, Rechtsstellenleiter der KAB und Christa Mösbauer, KAB-Diözesansekretärin, Versichertenberaterin und Vorstand der DRV Bayern Süd, fanden sich in Schwarzenfeld zahlreiche Teilnehmer aus der Diözese Regensburg zum Workshop ein. Die Schulung war abgestimmt auf die Wissensbedürfnisse angehender und etablierter KAB-Sozialberater, die in den KAB-Gruppen und Pfarreien ihre Dienste ehrenamtlich anbieten.
Zur Themenstellung des Tages konnte Petra Ihring, Leiterin der Fachstelle für pflegende Angehörige der Caritas Schwandorf, gewonnen werden. In ihren Ausführungen ging sie auf die möglichen Anlaufstellen ein, wenn ein Pflegefall eintritt. Auch die Voraussetzungen für eine Pflegeeinstufung wurden erörtert. Neu ist, dass inzwischen nicht nur körperliche und geistige Einschränkungen berücksichtigt werden, sondern auch seelische Behinderungen. Früher wurden nur "Hilfebedarfe" herangezogen, seit 2017 wird erfasst, in welchen Bereichen der zu begutachtende Mensch noch selbständig ist.
Ein großer Themenblock war die Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes. Der Familienrat sollte sich vorab zusammensetzen und die Pflegeleistungen, die verrichtet werden, zu dokumentieren - gegebenenfalls auch mit Fotos. Ihring empfiehlt auch, ein Pflegetagebuch zu führen. Es sei ein guter Nachweis dafür, welche Aufgaben und Zeiteinsätze für die Pflege nötig sind, auch wenn die Dokumentation nicht mehr von den Pflegekassen gefordert werde. Vorbereitend ärztliche Atteste einzuholen, sei ein guter Ansatz. Des Weiteren wurden Fragen besprochen die ein Gutachter eventuell stellen könnte. Es sei ganz wichtig, keine Suggestivfragen zuzulassen.
Pflegezeiten könnten übrigens auch für Rentner rentensteigernd angerechnet werden. Das sei der Fall, wenn der Medizinische Dienst bestätige, dass der Betreffende mindestens zehn Stunden in der Woche pflegt und maximal 30 Stunden versicherungspflichtig beschäftigt ist. Es bestehe auch die Möglichkeit, als pflegender Rentner seine Rente um ein Prozent zu kürzen. Somit wirken sich die Beiträge, die die Rentenversicherung für einen Menschen, der pflegt, an die Rentenversicherung entrichtet, rentensteigernd aus. Immerhin steigere ein Jahr Pflege in Stufe 2 die Rentenhöhe um mindestens 5,84 Euro pro Monat und im Pflegegrad 5 um maximal 30,90 Euro.
Im nächsten Modul erklärte Josef Wismet den KAB-Sozialberatern die Neuregelung des Flexi-Rentengesetzes im Hinblick auf die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Generell könne man sagen, dass bei einer vorgezogenen Rente ein Hinzuverdienst von 6300 Euro möglich sei. Vom darüber liegenden Einkommen würden 40 Prozent bei der Rente angerechnet und die Rente entsprechend gekürzt. Ab der Regelaltersrente zählen laut Wismet nur noch steuerliche Aspekte. Die große Witwenrente erhalte man erst mit mindestens 45 Lebensjahren
Wismet ging auch auf die Besonderheiten bei der Witwen Rente ein. Viele wüssten nicht, dass auch ein Abschlag von maximal 10,8 Prozent fällig werde, wenn ein Partner vor dem 65. Lebensjahr sterbe und dass eine große Witwenrente nur bezahlt werde, wenn der Hinterbliebene mindestens das 45. Lebensjahr erreicht habe.
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