Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am Mittwoch den Bebauungsplan für das umstrittene Gewerbegebiet Teublitz für unwirksam erklärt, heißt es in einer Pressemitteilung des Landesbundes für Vogelschutz. Die Urteilsbegründung steht noch aus.
Der bayerische Naturschutzverband LBV hatte im Mai Normenkontrollklage gegen das geplante Vorhaben an der Autobahn A93 im Landkreis Schwandorf eingereicht, da es 20 Hektar artenreichen Klimaschutzwald vernichtet hätte. Am Dienstag hat in München die mündliche Verhandlung zum Bebauungsplan auf der Staatswaldfläche stattgefunden. Laut LBV habe ihm der VGH am Mittwoch auf Anfrage mitgeteilt,
dass „der Bebauungsplan unwirksam ist“. Eine Urteilsbegründung des Gerichts folge. „Das ist ein guter Tag für unsere bayerische Heimat. Nun warten wir noch auf die genaue Urteilsbegründung“, so der LBV-Vorsitzende Dr. Norbert Schäffer. Das VGH-Urteil sieht der LBV als einen weiteren juristischen Fingerzeig für mehr Umwelt- und Naturschutz in Bayern. Der LBV erwartet, dass Staatsregierung und Landtag dem Verkauf der Staatswaldflächen nun nicht mehr zustimmen.
Auch wenn die Urteilsbegründung noch nicht vorliege, sei diese Entscheidung ein wichtiges Signal. Von den Befürwortern sei immer wieder betont worden, dass man "einen vorbildlichen Planungsprozess" durchlaufen und dabei alle gültigen Gesetze beachtet habe. "Der VGH sieht das offenbar anders“, so Norbert Schäffer.
„Dieses Urteil ist vor allem ein Erfolg für den Teublitzer Wald. Aus naturschutzfachlichen Gründen lehnt der LBV das Gewerbegebiet weiterhin klar ab. Der Erhalt solcher zusammenhängender Waldgebiete ist für die Zukunft in Zeiten des Klimawandels enorm wichtig. Ich appelliere dringend an die Stadt Teublitz und ihre Entscheidungsträger, dieses Urteil nun zum Anlass zu nehmen, die Pläne aufzugeben", so Christian Stierstorfer, LBV-Waldreferent und Gebietskenner.
Gründe für die Klage
- Der LBV hatte gegen den Bebauungsplan geklagt, da das betroffene Waldgebiet naturschutzfachlich als äußerst wertvoll eingestuft wird: Der betroffene Wald bei Teublitz ist laut Regionalplan Teil eines landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, in dem den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt.
- Aufgrund der weiten Entfernung zum Stadtgebiet verstößt das geplante Gewerbegebiet laut LBV gegen das sogenannte Anbindegebot im Landesentwicklungsprogramm. Gemäß Waldfunktionsplan besitzt der gesamte Waldbereich „besondere Bedeutung für den regionalen Klimaschutz“.
- Mitte Februar 2021 hat der Stadtrat von Teublitz die Planung in dem 21 Hektar großen Waldgebiet als Satzung beschlossen. Die Stadt ist bisher nicht Eigentümer, vermarktet aber seit Sommer 2020 die Flächen in Immobilienportalen.















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