Von Rechtsanwalt Christoph Scharf
Fachanwalt für Medizinrecht
Die Operation ist überstanden – doch die Beschwerden bleiben oder werden sogar schlimmer. Eine Erkrankung wird zu spät erkannt, eine Behandlung bringt nicht den erhofften Erfolg oder es treten unerwartete Komplikationen auf. Für Patienten stellt sich dann schnell die Frage: Ist das noch ein schicksalhafter Verlauf oder wurde ein Fehler gemacht?
Nicht jedes schlechte Behandlungsergebnis ist automatisch ein Behandlungsfehler. Ärzte schulden grundsätzlich keinen bestimmten Erfolg, entscheidend ist vielmehr, ob die Behandlung dem medizinischen Standard entsprach.
Ärzte haben Spielraum
Wie schwierig diese Abgrenzung sein kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2025 (Az. VI ZR 204/22). Der BGH stellte klar, dass die Wahl der Therapie grundsätzlich Sache des Arztes ist und ihm hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Ein Arzt muss also nicht automatisch die sicherste denkbare Behandlungsmethode wählen, sondern darf im Rahmen der Therapiefreiheit auch zwischen Behandlungsmethoden frei wählen.
Wählt er jedoch eine Methode mit höheren Risiken, müssen diese Risiken durch die besonderen Umstände des konkreten Falles oder bessere Heilungsaussichten sachlich gerechtfertigt sein. Je schwerwiegender mögliche Folgen sind, desto sorgfältiger muss vorgegangen werden.
Fehler können viele Gesichter haben
Ein Behandlungsfehler kann nicht nur während einer Operation passieren. Denkbar sind beispielsweise eine fehlerhafte Medikamentengabe, eine unterlassene Untersuchung oder eine unzureichende Reaktion auf auffällige Befunde. Auch organisatorische Mängel eines Krankenhauses können haftungsrechtlich relevant sein.
Das zeigt eine weitere Entscheidung des BGH vom 25. November 2025 (Az. VI ZR 51/24). Dort ging es um einen unzureichend organisierten augenärztlichen Nachtdienst. Der BGH stellte klar: Über einen möglichen Organisationsfehler muss ein Patient nicht vorsorglich aufgeklärt werden. Ein solcher Mangel kann vielmehr selbst als Behandlungs- beziehungsweise Organisationsfehler eine Haftung begründen.
Wer muss den Fehler beweisen?
Grundsätzlich muss der Patient nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorlag, ein Gesundheitsschaden entstanden ist und dieser auf dem Fehler beruht. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz jedoch Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr vor.
Besondere Bedeutung hat der sogenannte grobe Behandlungsfehler. Vereinfacht gesagt geht es um einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte Erkenntnisse, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Dann kann sich die Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit zugunsten des Patienten verschieben. Wer einen Behandlungsfehler vermutet, sollte daher zunächst die Behandlungsunterlagen prüfen lassen. Befunde, Arztbriefe, Operationsberichte und die ärztliche Dokumentation liefern häufig erst die Grundlage für eine medizinische und rechtliche Bewertung.
Denn es gilt in beide Richtungen: Nicht jede Komplikation ist ein Behandlungsfehler – aber auch nicht jeder unerwartete Verlauf ist lediglich "schicksalhafter Verlauf", wie dies von den Ärzten häufig dargestellt wird.



















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