Gegen einen Strafbefehl über 500 Euro erhob eine 54-Jährige Einspruch. Die Weidenerin hatte im Mai in einem Verbrauchermarkt im Norden der Stadt einen „Labello“-Stift und einen Tintenroller geklaut. Gesamtwert: 5,66 Euro. Die „Fangprämie“, die das Geschäft für den Ladendetektiv erhoben hatte, hatte die Frau nicht bezahlen können.
Vor Gericht gab die Altenpflegerin – seit Kurzem in Rente – den Diebstahl unumwunden zu. Die Höhe der Strafe erschien ihr jedoch zu hoch. Sie meinte, diese wäre nur so hoch ausgefallen, weil sie die „Fangprämie“ nicht bezahlt habe. Richter Hubert Windisch erklärte der Geschiedenen aber, dass das Eine nichts mit dem Anderen zu tun habe. Völlig unabhängig voneinander könnten bestohlene Betriebe eine Gebühr vom ertappten Dieb verlangen und die Justiz diesen dann noch bestrafen.
Die Weidenerin beschränkte ihren Einspruch daraufhin auf die Höhe der Strafe – mit Erfolg. Obwohl Staatsanwältin Dr. Franziska Enghofer auf 20 Tagessätzen à 25 Euro bestand, ermäßigte Richter Windisch, angesichts des vollständigen Geständnisses auf 10 mal 20 Euro, also 200 Euro. Dieses Urteil nahm die Rentnerin sofort an.
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