Weiden in der Oberpfalz
23.10.2023 - 16:01 Uhr
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Der E-Scooter – kein Spaßgerät

Fahren sollte geübt werden – Tragen eines Schutzhelmes ist ratsam

Rechtanwältin Christin Kriener. Bild: exb
Rechtanwältin Christin Kriener.

Von Rechtsanwältin Christin Kriener

Nicht nur in Großstädten erfreuen sich E-Scooter als Fortbewegungsmittel zum Mieten immer wachsender Beliebtheit, auch in kleineren Städten lässt sich ein Trend zur privaten Anschaffung von Elektrorollern beobachten.

Ein E-Scooter oder E-Roller ähnelt einem Trittroller (Cityroller). Im Unterschied dazu wird ein E-Scooter nicht durch Treten, sondern durch einen elektrischen Motor angetrieben. Er zählt zu den sogenannten Elektrokleinstfahrzeugen und ist kein Spaßgerät im Straßenverkehr. Es sollten daher einige Regeln vor seiner Anschaffung bekannt sein und beachtet werden.

Für den E-Scooter sind Vorschriften in der Straßenverkehrsordnung sowie in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung festgelegt. Für die Nutzung eines E-Scooter sind eine allgemeine Betriebserlaubnis, eine Kfz-Versicherung sowie ein Versicherungskennzeichen Pflicht. Die allgemeine Betriebserlaubnis kann beim Hersteller, Händler oder Kraftfahrt-Bundesamt erworben werden. Bei einer Teilnahme am Straßenverkehr ohne allgemeine Betriebserlaubnis droht ein Bußgeld von 70 Euro. Ein Führerschein oder eine spezielle Ausbildung bei einer Fahrschule sind für die Inbetriebnahme eines E-Scooters nicht notwendig. Empfehlenswert ist allerdings, den Umgang mit einem solchen Roller erst einmal in einer ruhigen Straße zu üben, um ein Gefühl für den elektrischen Antrieb zu bekommen. Die Benutzung eines Elektro-Scooter ist bereits ab 14 Jahren erlaubt. Eine gesetzliche Helmpflicht besteht nicht. Es ist jedoch immer ratsam einen Schutzhelm zu tragen, um schwere Verletzungen zu vermeiden. Wie auf anderen (Kraft-)Rädern bietet ein E-Scooter weder eine Knautschzone noch anderweitigen Schutz, im Falle eines Sturzes.

Der E-Scooter muss zudem über zwei unabhängige Bremsen, einen weißen Scheinwerfer vorne, einem roten Rücklicht hinten, sowie eine Klingel verfügen. Es ist auf Radwegen und Fahrradstreifen, ansonsten auf der Straße zu fahren. Der Bürgersteig darf mit einem Elektro-Scooter nicht benutzt werden. Bei der Benutzung einer unzulässigen Verkehrsfläche wie dem Bürgersteig, droht ein Bußgeld von 15 Euro bis 40 Euro.

Auf der Straße sind Fahrtrichtungswechsel mittels Handzeichen anzuzeigen. Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, einen E-Scooter zu zweit zu benutzen. Bei mehreren E-Scooter- Fahrern ist hintereinander zu fahren, um eine Behinderung für die anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Promillegrenzen speziell für Elektro-Scooter gibt es nicht. Es muss sich daher an die Grenzen für Autofahrer gehalten werden. Ein generelles Alkoholverbot gilt allerdings für Verkehrsteilnehmer unter 21 Jahren, sowie für Fahranfänger in der Probezeit.

Wer trotz eines Promillewert von 0,5 bis 1,09 sowie ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auf dem E-Scooter fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gewöhnlich mit 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten sowie einem Monat Fahrverbot verfolgt wird

Eine Straftat begeht, wer trotz einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille einen E-Scooter fährt und dabei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Für die Trunkenheit im Verkehr droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Zudem erhält man drei Punkte und die Entziehung der Fahrerlaubnis kann drohen.

Wer keine Ausfallerscheinungen zeigt, begeht ab 1,1 Promille eine Straftat. Es empfiehlt sich, vor allem bei strafrechtlich relevanten Belangen, anwaltlichen Rat einzuholen.

 
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