Das Verwaltungsgericht wies die Klage des betreibenden Vereins gegen eine vom Stadtrat abgelehnte Nutzungsänderung ab und verweist auf gegenseitige Rücksichtnahme. Wie berichtet, hatte sich der Islamische Kulturzentrum e. V. vor Jahren in dem Einfamilienhaus am Weidingweg, einer reinen Wohngegend, etabliert, um dort religiöse Veranstaltungen abzuhalten. Als die Belastungen überhand nahmen (Zeltlager im Garten, bis zu 40 Nachtveranstaltungen am Ramadan), suchten die Nachbarn Hilfe bei der Stadt Weiden. Mit Erfolg: Eine solche Nutzungsänderung hatte sie zu keiner Zeit genehmigt.
Der auf einen Hinweis der Verwaltung eingereichte Antrag auf Nutzungsänderung lehnte der Stadtrat mit großer Mehrheit ab. Daraufhin reichte der Verein Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg ein. In der Verhandlung vor einer Woche wiesen die Richter darauf hin, dass eine Ausnahmegenehmigung nur infrage kommt, wenn es den Bewohnern des Gebietes dient und zudem dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme entspricht.
Das nun schriftlich Weg zugestellte Urteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, ist daher keine Überraschung mehr. Eine Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen. Die Kläger können jedoch noch eine Klage auf Zulassung der Berufung erheben.
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