Von Rechtsanwalt Dr. Burkhard Schulze
Wer für den Fall seines Todes mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, wird seine Wünsche und Vorstellungen in einem Testament niederlegen. Nicht allgemein bekannt ist, dass daneben auch eine lebzeitige Regelung durch „Vertrag zugunsten Dritter“ möglich ist.
Das BGB sieht hier vor, dass der Kunde mit dem Geldinstitut einen Vertrag schließt, der das Bankinstitut verpflichtet, im Todesfall ein dort befindliches Sparguthaben oder Wertpapierdepot an eine begünstigte Person auszuzahlen. Diese erwirbt ihrerseits das Recht, die Auszahlung im Todesfall dort zu verlangen (§ 328 ff. BGB).
Ein solcher Vertrag ist jederzeit zu Lebzeiten und neben testamentarischen Niederlegungen möglich. Demnach erwirbt der Begünstigte außerhalb des Erbrechts im Todesfall diesen Anspruch. Für den künftigen Erblasser hat dies den Vorteil, dass er jederzeit über die Höhe dieses Guthabens durch Einzahlungen oder Auszahlungen verfügen kann und natürlich diesen Vertrag aufheben kann.
Selbst wenn mit dem Begünstigten eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung vereinbart sein sollte, kann der Vertrag mit der Bank gleichwohl zu Lebzeiten jederzeit gekündigt werden. Zwar lässt sich die Zuwendung eines bestimmten Vermögensgegenstands auch als Vermächtnis in einem Testament ändern. In einem solchen Fall muss aber der künftige Erblasser die zwingenden Formvorschriften für ein Testament einhalten und er muss sich um die Aufbewahrung oder Hinterlegung bei Gericht kümmern, einen Notar aufsuchen und so weiter.
Für den Begünstigten hat eine Bezugsberechtigung aus einem solchen Vertrag zugunsten Dritter den Vorteil, dass er das Recht unmittelbar nach dem Tod des Versprechenden erwirbt. Er wird von der Bank gewissermaßen am nächsten Tag benachrichtigt und kann über das Vermögen verfügen.
Wird dagegen ein Vermögensgegenstand oder eine Forderung in einem Testament als Vermächtnis zugewendet, muss der Begünstigte sich gegebenenfalls mit einer Erbengemeinschaft auseinandersetzen. Er muss unter Umständen eine schwierige rechtliche Einordnung vornehmen und notfalls bei Gericht durchsetzen, ob diese Zuwendung des Vermögensgegenstands nun ein Vermächtnis ist oder eine Teilungsanordnung.
Die Rechtsfolgen sind durchaus unterschiedlich. Notfalls muss der Begünstigte die Erbengemeinschaft verklagen, auch wenn er selbst Mitglied dieser Erbengemeinschaft ist. Die Freude, etwas außerhalb des Erbrechts erhalten zu haben, wird aber manchmal schnell getrübt, wenn pflichtteilsberechtigte Erben vorhanden sind (der überlebende Ehegatte und/oder Abkömmlinge). Diesen steht an dem zugewendeten Vermögen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Dieser entspricht in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, sodass insoweit nur die Gewissheit besteht, dass ihm mindestens die Hälfte des zugewendeten Vermögens in einem solchen Fall verbleibt.
Es gilt noch eine Besonderheit: Anders als bei einer Schenkung zu Lebzeiten, bei der bekanntlich sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch mit jedem Jahr ab der Schenkung um ein Zehntel verringert und nach zehn Jahren überhaupt nicht mehr besteht, bestehen beim Vertrag zugunsten Dritter die Pflichtteilsergänzungsansprüche in voller Höhe, weil die Schenkung erst vollzogen ist mit dem Tod des Erblassers.
Riskant kann ein solcher Vertrag aber auch deshalb sein, weil die Erben dieses Schenkungsangebot des Erblassers an den Begünstigten widerrufen können, so lange der Begünstigte davon noch nichts weiß und deshalb dieses Schenkungsversprechen noch nicht annehmen konnte. Hier, so die Rechtsprechung, kann es zu einem regelrechten „Wettlauf“ zwischen Begünstigtem und Erben kommen.
Die testamentarische und vertragliche Zuwendungsform hat dennoch Vor- und Nachteile. Vor einer solchen Regelung empfiehlt sich also nicht nur die Vorsprache bei der Bank, sondern auch bei einem versierten Rechtsanwalt oder Notar, damit die Überlebenden hier nicht unliebsame Überraschungen erleben.
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