Unfallschäden führen bei den aktuellen Fahrzeugpreisen und Reparaturkosten schnell zu sehr hohen Schäden, mit denen der geschädigte Fahrzeugeigentümer belastet wird. Die Kfz-Haftpflichtversicherer lassen sich immer wieder Neues einfallen, um Schäden nicht oder nur teilweise regulieren zu müssen, um es dem Geschädigten so schwer wie möglich zu machen, um an sein Geld zu kommen.
Als sei der Geschädigte nicht schon durch einen von ihm nicht verschuldeten Unfall ausreichend genug belastet, wird – wie in der Praxis regelmäßig zu beobachten ist – die Regulierung häufig unnötig durch die Kfz-Versicherung des Schädigers in die Länge gezogen oder die Regulierung nur teilweise vorgenommen. Kfz-Versicherer ignorieren hierbei auch häufig höchstrichterliche oder ständige Rechtsprechung, zwingen die Geschädigten in gerichtliche Verfahren, wenn sie eine frühzeitig vollständige Schadensregulierung erreichen wollen.
Ein häufiger und immer wieder zur Diskussion stehender Streitpunkt ist der Einwand der Versicherer, das Fahrzeug hätte vor dem Unfall bereits einen Vorschaden gehabt, egal ob repariert oder unrepariert. Ohne Einzelfallprüfung wird in solchen Fällen häufig mit pauschalen Einwendungen des Bestehens eines Vorschadens die Regulierung zunächst vollständig verweigert, überhaupt gar keine Zahlung geleistet. Die Argumentation geht dahin, dass dann, wenn der Versicherer nicht exakt wisse, wie der Vorschaden repariert worden sei, er nicht wisse, in welchem Zustand sich das Fahrzeug befunden hätte, bevor es beschädigt wurde. Daher könne nicht exakt bestimmt werden, wie viel Geld aufgewandt werden müsse.
Eine solche pauschale Regulierungsverweigerung ist jedoch rechtlich nicht haltbar. Es ist vielmehr entscheidend, ob der aktuelle Schaden eindeutig vom neuen Unfallereignis stammt. Befinden sich tatsächlich Vorschaden und Neuschaden am selben Bauteil, darf die gegnerische Versicherung eine genaue Prüfung verlangen. Die Zahlung kann hingegen nur dann verweigert werden, wenn der Geschädigte nicht nachweisen kann, welcher Teil des Schadens tatsächlich neu ist und welcher alt ist.
Kann mit der Versicherung außergerichtlich keine Einigung erzielt werden, ist in einem gerichtlichen Verfahren vom Geschädigten jedoch darzulegen, welche Vorschäden tatsächlich bestanden haben und welche Schäden konkret durch den Unfall entstanden sind. Die Versicherungen haben sich in den Prozessen immer wieder auf die vermeintlich hohen Anforderungen berufen, die dem Versicherer eine technische Abgrenzung von neuem Schaden und Vorschaden ermöglichen, wovon sich viele Gerichte beeinflussen lassen haben. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen jedoch klargestellt, dass der Kläger Schaden und Vorschaden technisch nicht abgrenzen muss, auch nicht im Prozess. Es ist ausreichend, wenn der Kläger in einem Prozess darlegt, welche Schäden konkret durch den Unfall verursacht worden sind und welcher Schaden hierdurch entstanden ist. Die dann im gerichtlichen Verfahren zu klärende Frage der Abgrenzung zwischen kompatiblen und nicht kompatiblen Beschädigungen aufgrund des Verkehrsunfalls ist nach der Rechtsprechung des BGH keine Frage einer Darlegung, für die der Geschädigte verantwortlich ist, sondern eine Frage der Beweiserhebung und richterlichen Überzeugungsbildung. Diesen Beweis kann der Kläger dann durch ein vom Gericht anzuordnendes Sachverständigengutachten erbringen.
Für den Geschädigten bedeutet dies: Der Unfallhergang und alle sichtbaren Schäden sollten unmittelbar nach dem Unfall so konkret wie möglich und idealerweise mit Fotos dokumentiert werden, ggfs. auch durch ein Privatgutachten. Es sollte vermieden werden, das beschädigte Fahrzeug vorschnell zu verkaufen oder der gegnerischen Versicherung die Besichtigung zu verweigern, bevor eine Regulierung erfolgt ist. Hierdurch kann häufig ein unnötiges Gerichtsverfahren umgangen werden.
Rechtsanwalt













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