Von RA Dr. Lutz Rittmann
Wenn es, wie beispielsweise bei Rassehunden, keine Eigentumsurkunde gibt, die einen Ehepartner als Eigentümer ausweist, gehört ein Hund, der in der Ehezeit angeschafft wurde, regelmäßig beiden Eheleuten gemeinsam. Bei wem soll der Hund nach der Trennung nun leben, wenn sich die Eheleute nicht einigen können?
Das Landgericht Frankenthal hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12.05.2023 in einem Berufungsverfahren das vorangegangene Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Das Amtsgericht hatte dem Antrag auf Durchführung eines Wechselmodells stattgegeben und den Kläger berechtigt, den gemeinsamen Hund alle 14 Tage von Freitag bis Freitag 2 Wochen darauf zu sich zu nehmen. Die gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer sei aus Tierwohlgründen geboten.
Tierfreunde werden das Urteil erfreut aufnehmen. Wenn schon ein Wechselmodell gerichtlich angeordnet werden kann, gilt erst recht, dass ein Partner, ein Umgangsrecht – beispielsweise für jedes zweite Wochenende – beanspruchen kann.
Das Urteil des Landgerichts Frankenthal betraf allerdings eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Für Miteigentümer gelten dann die Vorschriften des BGB für die Gemeinschaft. Für diese ist in § 745 BGB geregelt, dass jeder Teilhaber eine billigem Ermessen entsprechende Nutzung des Miteigentums geltend machen kann.
Diese Vorschrift gilt aber nicht für die Ehe. Trotz einiger abweichender amtsgerichtlicher Entscheidungen kann das Familiengericht nach absolut herrschender Meinung in Kommentarliteratur und Rechtsprechung, keinen Umgang (erst recht kein Wechselmodell) mit dem Hund anordnen. Tatsächlich fehlt es hierfür an einer rechtlichen Grundlage. Gemäß § 90 a BGB sind Tiere zwar keine Sachen, auf sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Folge ist, dass für Haustiere die Vorschrift des § 1361 a BGB über die „Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben“ anzuwenden ist. Ebenso wenig, wie es ein Umgangsrecht mit einem Kühlschrank geben kann, könnte hiernach ein Umgangsrecht mit einem Haustier begründet werden. Ein Kühlschrank wird nach den rechtlichen Vorschriften einem Ehepartner zugeteilt, der andere kann ihn auch nicht zeitweise mitbenutzen.
Fazit aus Sicht des Hundes: Herrchen und Frauchen sollten nach Möglichkeit nicht verheiratet sein.
Sinn macht es nicht, dass das Leben eines Hundes nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft völlig anders verlaufen kann, als nach dem Scheitern einer Ehe. Die herrschende Meinung mag dem Buchstaben des Gesetzes entsprechen, führt aber zu absolut unbefriedigenden Ergebnissen. Im Interesse der Haustiere wäre es wünschenswert, dass der Gesetzgeber tätig wird. Solange das nicht geschieht, bleibt zu hoffen, dass die Besitzer eine „Umgangsregelung“ vereinbaren, was sie ja selbstverständlich können.
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