Winklarn
06.12.2023 - 09:31 Uhr

Winklarner Bauhof übernimmt den Winterdienst wieder selbst

Nun muss der gemeindliche Bauhof wieder ran. Er ist in diesem Winter für den Räum- und Streudienst in Winklarn zuständig.

Die drei Fahrzeuge mit ihren Fahrern waren bei ihren ersten Einsätzen schon gefordert. Bild: amö
Die drei Fahrzeuge mit ihren Fahrern waren bei ihren ersten Einsätzen schon gefordert.

Im Winter 2018/19 übernahm das landwirtschaftliche Lohnunternehmen Zimmermann aus Mitterlangau den Winterdienst auf den gemeindlichen Straßen der Marktgemeinde Winklarn. Fünf Jahre führte das Unternehmen die Räum- und Streuarbeiten zur vollsten Zufriedenheit aus. Aus personaltechnischen Gründen kann das Unternehmen diese Arbeit nicht mehr leisten. Deshalb übernimmt ab dem Winter 2023/24 der Bauhof der Marktgemeinde den Winterdienst wieder selber.

Mit drei Fahrzeugen rücken die Bauhofarbeiter dem Schnee und auch dem Glatteis zu Leibe. Mit dem Kleinsten, dem John Deere Rasenbulldog, werden die kommunalen Gebäude und der Friedhof geräumt und gestreut. Der neue Unimog ist für die gemeindlichen Straßen außerhalb der Ortschaften zuständig. Die Innerortstraßen werden mit dem Bulldog von Schnee und Eis befreit.

Die Straßenanlieger in den Baugebieten und auch innerorts werden gebeten, ihre Fahrzeuge nicht vor dem Hausgrundstück auf der Straße beziehungsweise auf den Wendeplätzen zu parken. Diese Fahrzeuge stellen Hindernisse für die Räum- und Streufahrzeuge dar, so dass an vielen Stellen der Winterdienst nur ungenügend durchgeführt werden kann. Die Fahrzeughalter werden gebeten ihre Fahrzeuge so weit möglich auf den eigenen Grundstücken abzustellen.

Hintergrund:

Hinweise zum Winterdienst

  • Zeitfenster:die an Grundstücken angrenzenden Gehbahnen sind bei Schnee und Glatteis an Werktagen ab 7 Uhr bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr bis 20 Uhr von Schnee freizumachen, Schnee- und Eisplatten, Eisstücke und sonstige angefrorene Gegenstände zu entfernen, bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte die Gehwege mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen.
  • Tausalz: Nur bei besonderer Glättegefahr (an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
  • Beim Räumen frei halten:Hydranten und Kanaleinlaufschächte.
  • Rechtliche Folgen:Die VG Oberviechtach macht darauf aufmerksam, dass bei einem Unfall, der auf unterlassene Räum- und Streupflicht zurückzuführen ist, der Grundstücksbesitzer für Schadenersatzansprüche uneingeschränkt haftet. Daneben kann ein solcher Unfall auch eine Klage wegen fahrlässiger Körperverletzung nach sich ziehen. Die Nichtbeachtung der Räum- und Streupflicht kann auch mit einer Geldbuße bis 500 Euro geahndet werden.
 
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