Denn in der Oberpfalz haben bei weiten nicht alle Sportvereine das Angebot genutzt. "Mich freut es, dass 40 gemeldet haben. Aber mich wundert, wo die anderen 160 sind", sagt Kreisvorsitzender Thomas Gebele vom BLSV-Kreis Amberg-Sulzbach. Diese könnten noch bis einschließlich Sonntag, 19. April, melden. Oder auch nicht. "Mit der Meldung ist ja nicht verbunden, dass auch Geld ausgezahlt wird. Wir wollen einfach ein Lagebild bekommen", erklärt Thomas Fink, Leiter der BLSV-Geschäftsstelle in Regensburg. "Da kann es sein, dass der eine oder andere Verein sagt: Warum soll ich dann überhaupt melden?"
Es mache aber Sinn, sagt Ernst Werner. "Denn sollte es Geld oder andere Hilfen geben, sind die Vereine dabei, die jetzt gemeldet haben oder noch melden. Die anderen werden leer ausgehen." Der Kreisvorsitzende aus Weiden kann sich nicht erklären, warum bisher so wenig Meldungen eingegangen sind - obwohl sein Kreis im bayernweiten Vergleich noch gut dabei ist. 25 von 161 Vereinen haben Einbußen in Höhe von rund 180 000 Euro gemeldet. "Uns Kreisvorsitzenden ist es ein großes Anliegen, dass möglichst viele mitmachen." Die bisher - Stand Mittwoch, 15. April - gemeldeten finanziellen Schäden belaufen sich für die Mitgliedsvereine in der Oberpfalz auf 2,38 Millionen Euro. Von insgesamt 1147 Sportvereinen im Bezirk haben bisher 209 Vereine gemeldet, was 18,2 Prozent entspricht. "Nimmt man den Durchschnitt aller gemeldeten Schäden und rechnet ihn auf alle Vereine in der Oberpfalz hoch, beträgt der finanzielle Schaden rund 13 Millionen Euro", erklärt Thomas Fink.
Im Kreis Amberg-Sulzbach sind bisher knapp 275 000 Euro an finanziellen Einbußen aufgelaufen, unter den Geschädigten sind etliche Fußballvereine - aber keineswegs nur höherklassige, auch einige aus den A-Klassen haben größere Summen genannt. "Wir finden es problematisch, einzelne Vereine mit Zahlen zu nennen", sagt Fink, denn es hänge davon ab, welche Bereiche den Verlust verursachen würden. Womöglich habe ein kleiner Verein ein großes Vereinsfest geplant, das abgesagt werden musste. Ein größerer Verein könne durchaus nur einen geringeren Schaden haben. Im Kreis Tirschenreuth schlagen die geschätzten Verluste mit 209 000 Euro zu Buche, hier haben 18 von 98 Vereinen gemeldet. "Ich habe unsere Reitvereine und auch einige andere noch angeschrieben und hoffe, dass sie noch melden", sagt Andreas Malzer, Kreisvorsitzender aus Tirschenreuth. Der Kreis Schwandorf meldet bisher 219 000 Euro an Verlusten.
Der BLSV gibt Tipps
Ist bei „Sport an der frischen Luft“ die Benutzung von Sport- oder Trainingsanlagen erlaubt?
Nein. Eine Nutzung von Sport- und/oder Trainingsanlagen ist untersagt und verboten. Sport- und/oder Trainingsanlagen sind bis vorerst einschließlich 19. April 2020 zu schließen. Sport im Freien ist in Gruppen oder mit Menschen, mit denen man nicht zusammenlebt, verboten!
Können Vereinsmitglieder aufgrund der Einstellung des Trainingsbetriebs ihren Mitgliedsbeitrag zurückfordern?
Ein Thema, das nicht eindeutig zu beantworten ist. Denn die Teilnahme am Sportbetrieb stellt nur einen Teil der mitgliedschaftlichen Rechte dar. Der BLSV meint, dass es nicht gerechtfertigt sein dürfte, den Beitrag zu mindern oder Teile zurückzufordern. Anders ist die Sachlage bei Kursen, für die ein gesonderter Kursbeitrag fällig wird, oder bei einem vom Verein unabhängig nutzbaren Zusatzangebot, wie einem Fitnessstudio oder einer Kletterhalle, hier ist der Beitrag (anteilsmäßig) zurückzuzahlen.
Welche Auswirkungen hat eine Absage auf Startgelder bzw. Teilnehmergebühren?
Der Verein bzw. der Sportfachverband hat die Absage nicht verschuldet. Damit entfällt der Anspruch auf das Teilnehmerentgelt. Daher wird der Verein/der Sportfachverband den Teilnehmern das Entgelt zurückerstatten müssen. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Dann kann den Teilnehmern angeboten werden, auf die Rückzahlung zu verzichten zugunsten der Startberechtigung.
Wie verhält es sich mit Sponsoring-Einnahmen, die für die abgesagte Veranstaltung eingeplant waren?
Es gilt derselbe Grundsatz wie beim Umgang mit Startgeldern bzw. Teilnehmergebühren. Entfällt die Pflicht zur Leistung, dann entfällt auch die Pflicht zur Gegenleistung. Bereits vereinnahmte Sponsoringeinnahmen sind – gegebenenfalls anteilig – zurückzuzahlen. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation sollten die Vereinsverantwortlichen auf die Sponsoren zugehen und um Entgegenkommen werben. Werden die Veranstaltungen nachgeholt, bleibt es bei der Leistungserbringung durch den Verein/den Sportfachverband und es besteht keine Notwendigkeit, vereinnahmte Sponsoringgelder zurückzuzahlen.
Haben Mitglieder ein gesondertes Kündigungsrecht?
Ein Sonderkündigungsrecht ist nach der aktuellen Einschätzung nicht einzuräumen. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden, daher dürfte die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum demnach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen. Anderes könnte gegebenenfalls für sogenannte Kurs- oder Zeitmitgliedschaften gelten.
Muss mein Verein die satzungsgemäße ordentliche Mitgliederversammlung durchführen?
Im Moment ist es landesweit untersagt, Veranstaltungen und Versammlungen durchzuführen. Hierunter fallen auch die Vereinsversammlungen. Ist die Versammlung nach Satzung im ersten Quartal des Geschäftsjahres durchzuführen, so ist die Versammlung auf unbestimmte Zeit zu verschieben, bis deren Durchführung wieder gestattet ist. Ist die Regelung in ihrer Satzung, dass die Mitgliederversammlung einmal jährlich durchzuführen ist, besteht ohnehin Flexibilität und es kann abgewartet werden, wie sich die Dinge entwickeln.
Können Vorstands- und andere Gremiensitzungen abgehalten werden?
Eine Vorstandssitzung ist bei Zustimmung aller Gremienmitglieder virtuell (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder mit Hilfe der Beschlussfassung im Umlaufverfahren möglich.
Was passiert, wenn die Amtszeit des Vorstandes abgelaufen ist?
In der Regel beinhaltet die Vereinssatzung eine Übergangsklausel, die z.B. wie folgt lautet: „Der Vorstand bleibt bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers im Amt.“ Demzufolge sollten die aktuellen Vorstandsmitglieder bis zur nachzuholenden Mitgliederversammlung im Amt bleiben.
Wie kann ich meine zum Quartalsende am 31. März abgelaufene Lizenz verlängern?
Vor dem Hintergrund der abgesagten Fortbildungen werden alle am 31. März 2020 abgelaufenen Lizenzen des BLSV automatisch bis zum Jahresende 2020 verlängert. Eventuelle Verlängerungen von Lizenzen der Sportfachverbände liegen in der Hoheit des entsprechenden Sportfachverbandes.
Welche Personen dürfen die Platzpflege durchführen?
Die Tätigkeiten dürfen weiterhin von Fachfirmen und vom Platzwart ausgeübt werden, da dies als deren berufsbezogene Tätigkeit beschrieben wird. Vereinsmitglieder dürfen nur in seltenen Ausnahmefällen einspringen, insbesondere dann, wenn bei Nicht-Tätigwerden unabwendbare Schäden in erheblicher Höhe zu befürchten sind. Es muss sichergestellt sein, dass nur wenige Personen auf dem Platz tätig sind, es nicht zur Gruppenbildung kommt.
Rückforderung sollte hinten anstehen
Einige Vereine haben knapp die Hälfte ihrer geschätzten Verluste mit „Rückforderungen durch Mitgliedsbeiträge“ angegeben. Das sei eine problematische und rechtliche Lücke. „Ein Verein ist ja nicht nur ein Dienstleister wie ein Fitnessstudio: Ich bezahle und bekomme dort etwas dafür. Ein Verein ist auch eine Solidargemeinschaft, eine gemeinnützige Organisation“, erklärt Thomas Fink, der BLSV-Geschäftsstellenleiter der Oberpfalz. Und noch ein Argument: Bundesweit sind laut Statistik rund 50 Prozent aller Vereinsmitglieder passiv, das heißt, sie unterstützen durch ihren Beitrag einen Verein, treiben aber keinen oder selten aktiv Sport. Vereine erfüllen laut Fink vielfältige gesellschaftliche Funktionen, die Sportvereine zum Beispiel die der sozialen Integration, Gesundheitsförderung, ehrenamtliches Engagement oder Jugendarbeit. Deshalb sollte alleine schon aus Solidarität zu den Sportvereinen, was sie für das Gemeinwohl leisten, eine Diskussion hinsichtlich Zurückforderung des Mitgliedsbeitrags hinten anstehen.
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