Amberg
27.09.2019 - 14:31 Uhr

Fotos können auch ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden

Vorschau auf den Neustädter Bauernmarkt im Onetz und in der gedruckten Ausgabe. Mit Text und Archivbild. Auf diesem sind viele Menschen zu sehen. Hätte man sie fragen müssen, ob sie mit einer Veröffentlichung des Fotos einverstanden sind?

Es ist wieder Oktoberfest, und die Zelte auf der Wiesn sind brechend voll. Wer so eine Veranstaltung besucht, der sollte damit rechnen, dass Medien darüber berichten und er später auf einem veröffentlichten Foto unter Umständen gut zu erkennen ist. Archivbild: Karl-Josef Hildenbrand/dpa
Es ist wieder Oktoberfest, und die Zelte auf der Wiesn sind brechend voll. Wer so eine Veranstaltung besucht, der sollte damit rechnen, dass Medien darüber berichten und er später auf einem veröffentlichten Foto unter Umständen gut zu erkennen ist.

Einem Ehepaar gefiel es offensichtlich nicht so gut, in der Zeitung und online abgebildet worden zu sein. Und so schickte die Ehefrau folgende Mail an die Redaktion: "Beim Vorbericht zum Neustädter Bauernmarkt sind mein Mann und ich erkennbar fotografiert und veröffentlicht worden. Liegt ihnen hier unsere Genehmigung vor?" Die Dame wollte zudem wissen, "mit welcher rechtlichen Grundlage" die Publikation erfolgte.

In meiner Antwort an die Eheleute wies ich zunächst darauf hin, dass das Recht am eigenen Bild eine besondere Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Paragraf 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) soll dabei sicherstellen, dass jeder darüber entscheiden darf, welche Bilder von ihm im Umlauf sind. In ihm heißt es unter anderem: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden."

Doch es gibt Einschränkungen in Bezug auf diesen Paragrafen 22. Denn: Verschiedene Voraussetzungen erlauben eine Verbreitung und Veröffentlichung auch ohne eine entsprechende Einwilligung. Paragraf 23 KUG enthält die Ausnahmen.

  • Bilder mit Personen als Beiwerk

Hört sich etwas sperrig an, ist aber eigentlich ganz einfach: Insbesondere beim Fotografieren von öffentlichen Plätzen oder auch Sehenswürdigkeiten lässt es sich mitunter nur schwer verhindern, dass Passanten abgebildet werden. Damit sind diese Leute nur Beiwerk, und somit ist eine Veröffentlichung zulässig. Praktisches Beispiel: ein Foto von der belebten Fußgängerzone in Weiden oder vom Amberger Marktplatz.

  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen

Gemeint sind damit Veranstaltungen, bei denen in der Regel nicht eine einzelne Person im Mittelpunkt steht. Es wäre in diesem Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, die Einwilligung aller anwesenden Teilnehmer zu erhalten. Auch hier ein praktisches Beispiel: ein Foto vom Weidener Christkindlmarkt, auf dem mehrere Personen zu sehen sind. Die eine trinkt vielleicht Glühwein, die andere isst einen Lebkuchen, eine dritte eine Bratwurstsemmel, drei ratschen miteinander und ein paar andere schauen sich einen der Stände an. In diesem Fall muss der Pressefotograf nicht um Erlaubnis für eine Aufnahme fragen. Anders würde es sich verhalten, wenn beispielsweise auf dem Amberger Bergfest ein Mann dabei abgelichtet wird, wie er einen kräftigen Schluck aus dem Masskrug nimmt. Wenn nur diese Person das Motiv ist, muss sie definitiv gefragt werden, ob sie mit einem Foto und dessen Veröffentlichung einverstanden ist.

  • Noch ein Beispiel

Wer eine öffentliche Veranstaltung besucht, sagen wir mal ein Fußballspiel oder ein Konzert oder eben einen Bauernmarkt, wie im Falle des Ehepaares geschehen, der sollte das in dem Bewusstsein tun, dass dort mit einer Medienberichterstattung zu rechnen ist und er später auf einem veröffentlichten Foto unter Umständen gut zu erkennen ist.

 
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