Bayern
28.01.2022 - 17:08 Uhr

Ministerium präzisiert Abstandsregel für Veranstaltungen

Zu Kultur- und Sportveranstaltungen sind wieder mehr Zuschauer zugelassen. Das macht den Mindestabstand aber schwierig. Das Gesundheitsministerium passt die Regel an.

Der Mindestabstand muss nicht mehr überall zwingend eingehalten werden. Symbolbild: Gabi Schönberger
Der Mindestabstand muss nicht mehr überall zwingend eingehalten werden.

Das bayerische Gesundheitsministerium hat die neuen Regeln für Großveranstaltungen in Sport und Kultur präzisiert: In Stadien, Hallen und anderen Veranstaltungsstätten ist nach Angaben vom Freitag auch dann eine Zuschauer-Auslastung von bis zu 25 Prozent möglich, wenn die 1,50-Meter-Mindestabstände etwa auf den Sitzplatz-Tribünen nicht durchgängig eingehalten werden können.

Das Kabinett hatte die Lockerung der Corona-Regeln für Sport, Kultur und andere Veranstaltungen am Dienstag beschlossen, sie sind seit Donnerstag in Kraft. Danach ist bei Events, die nicht groß und überregional sind, wieder eine Zuschauer-Auslastung von bis zu 50 Prozent erlaubt - bisher waren es 25 Prozent. Bei überregionalen Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Zuschauern ist nun wieder eine 25-Prozent-Auslastung erlaubt, bis zu einer Obergrenze von 10.000 Zuschauern. Es dürfen aber ausschließlich Sitzplätze belegt werden.

Grundsätzlich gilt bei alledem: Es muss überall der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden. Ausnahmen sind aber möglich: Für Kinos und Theater hatte Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) am Dienstag schon angekündigt, dass die bis zu 50 Prozent Auslastung auch dann erlaubt werden, wenn die Mindestabstände nicht überall eingehalten werden können. Und so steht es auch in der geänderten Corona-Verordnung samt Begründung: Voraussetzung, um die 1,50 Meter unterschreiten zu dürfen, ist die „bestmögliche Abstandswahrung“, etwa bei Belegung der Sitzplätze „wie bei einem Schachbrett“.

Am Freitag nun stellte eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums klar, dass dies auch für große, überregionale Events gelte: „Die Ausnahme gilt – unter der bereits genannten Voraussetzung - in beiden Fällen (25-Prozent-Fälle und 50-Prozent-Fälle), also auch bei großen überregionalen Sportveranstaltungen“, teilte sie auf Anfrage mit.

Oberpfalz25.05.2022
 
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