Der Leser, mit dem ich dieser Tage sprach, wollte wissen, was Journalisten so dürfen. "Wahrscheinlich alles", meinte er. Dem ist natürlich nicht so, und im Verlaufe des Telefonats stellte sich dann heraus, worum es dem Anrufer eigentlich ging: Ihn beschäftigte die Frage, wie es sich mit der Öffentlichkeit von Veranstaltungen verhält. Die Medienrechts-Experten der Initiative Tageszeitung (ITZ) kennen sich hier bestens aus, ihre Ausführungen dazu, auch nachzulesen im Online-Lexikon Presserecht der ITZ, dienen mir als Grundlage für den nachfolgenden Überblick.
Parlamente
Wenn der Stadtrat, Gemeinderat oder der Bauausschuss tagt, dürfen Medienvertreter dabei sein. Solche Sitzungen sind in der Regel öffentlich und damit für jeden zugänglich. "Dieses Öffentlichkeitsprinzip ist nicht medienrechtlich begründet, sondern unmittelbarer Ausdruck des Demokratieprinzips", erläutern die ITZ-Juristen. Treffen sich die Gremien aufgrund gesetzlicher Regelungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit, haben auch Journalisten kein Zutrittsrecht.
Gerichtsverhandlungen
Die Initiative Tageszeitung weist darauf hin, dass die Teilnahme der Öffentlichkeit und der Medien an Prozessen gesetzlich genau geregelt ist: Verhandlungen vor den Gerichten einschließlich der Verkündung von Entscheidungen sind öffentlich. Das gelte für die Straf- und Zivilgerichte, aber auch für die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Ausdrücklich ausgeschlossen sei die Öffentlichkeit dagegen von Strafverfahren gegen Jugendliche. Auch bei prinzipiell öffentlichen Verhandlungen müssten die Öffentlichkeit und damit auch die Presse vor der Tür bleiben, "wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Prozessbeteiligten oder Zeugen zur Sprache kommen werden, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige private Interessen verletzen würde" oder "wenn private Geheimnisse erörtert werden sollen, deren Offenbarung strafbar ist". Auch bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit kann einzelnen Personen - Journalisten ebenfalls - die Teilnahme erlaubt werden. Das Gericht dürfe die eingeschränkte Öffentlichkeit beschließen und die Anwesenden zur Geheimhaltung verpflichten. Verstoßen Pressevertreter dagegen, ist dies strafbar.
Aus Platzgründen kann es bei Gerichtsverhandlungen Zugangsbeschränkungen geben. Medien müssen sie hinnehmen, betonen die Presserechts-Experten der ITZ. Denn: "Das Prinzip der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen dient ja nicht in erster Linie dem Unterhaltungs- oder gar Sensationsbedürfnis, sondern der Kontrolle und kritischen Begleitung der Rechtspflege durch die Öffentlichkeit. Diese sind auch gewährleistet, wenn eine größere Zahl, aber nicht alle interessierten Journalisten die Verhandlung verfolgen können."
Pressekonferenzen
Zu Pressekonferenzen von Behörden haben Journalisten uneingeschränkten Zutritt. Unzulässig ist es, Vertreter eines bestimmten Mediums wegen dessen politischer oder publizistischer Grundhaltung auszuschließen. "Zulässig ist es aber, zu Pressekonferenzen mit besonders gefährdeten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens nur Journalisten zuzulassen, die sich einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben. Dieser Überprüfung muss sich aber dann jeder interessierte Journalist unterziehen können" ergänzt die ITZ. Bei privaten Pressekonferenzen, zum Beispiel von Unternehmen, sehe die Sache anders aus: "Da es keinen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen sie gibt, kann es auch keinen gesetzlich legitimierten Anspruch auf Zugang zu einer solchen Pressekonferenz geben."
Private Veranstaltungen
Die Initiative Tageszeitung betont: "Veranstalter eines Theaterabends, eines Konzerts, aber auch eines Fußballspiels oder einer anderen sportlichen Veranstaltung bestimmen selbst, wen sie unter welchen Bedingungen hereinlassen. Der Veranstalter unterliegt dabei auch gegenüber Pressevertretern nur wenigen Einschränkungen. Es gibt insbesondere keine Verpflichtung, der Presse unentgeltlichen Zutritt zu gewähren, wenn alle anderen Besucher Eintrittsgeld bezahlen müssen, die Presse bevorzugt mit Eintrittskarten zu bedienen." Wenn Veranstalter die Presse in der Regel bevorzugt behandeln, würden sie dies freiwillig tun, weil sie über die Medien "Öffentlichkeitswirkung" herstellen wollen.
Die Freiheit eines privaten Veranstalters, einem Pressevertreter den Zutritt zu verweigern, könne in extremen Ausnahmesituationen aber ihre Grenzen haben: "Etwa dann, wenn ein Veranstalter die Presse generell zulässt, aber einen bestimmten Kritiker ausschließt, weil er sich durch frühere Kritiken missliebig gemacht hat. Dann kommt ein Rechtsanspruch dieses Kritikers auf Zulassung zu denselben Konditionen in Betracht, wie sie den übrigen Pressevertretern auch eingeräumt werden."
Die ITZ macht in diesem Zusammenhang auf eine "wichtige Ausnahme" aufmerksam: "Richtet sich die Einladung zu einer Veranstaltungen in Form von Plakaten, Zeitungsanzeigen usw. an eine umfassende Öffentlichkeit, so haben die Medien einen gesetzlichen Zutrittsanspruch."
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