Die Steuerpolitik im Allgemeinen und die Grundsteuer im Besonderen ist und bleibt für viele das sprichwörtliche Buch mit sieben Siegeln – zu dem auch nie abschließend wirklich alles gesagt sein kann. Diese Erfahrung hat auch Michael Graser, Steuerberater bei der Kanzlei Bößl & Graser in Eschenbach, gemacht: Vor einigen Wochen hielt Graser einen Vortrag beim VdK in Pressath zum Thema Grundsteuererklärung vor rund 80 Gästen.
Besonders eine Nachfrage hielt sich hartnäckig – nicht nur bei Graser selbst, auch Oberpfalz-Medien erreichten viele Zuschriften mit der Frage: Komme ich an eine Erleichterung bei der Grundsteuer, wenn ich vom Schießlärm am Truppenübungsplatz Grafenwöhr betroffen bin?
Keine Sicherheit
Was bei der Veranstaltung missverstanden worden sei: Er habe in Pressath darauf hingewiesen, dass Betroffene den Schießlärm als Argument für eine Grundsteuer-Erleichterung in Zeile 59 geltend machen können – "ohne, dass man jetzt schon sagen kann, inwieweit dies überhaupt berücksichtigt werden wird". Im Nachgang sei dies interpretiert worden, als hätte er dort auf eine sichere Möglichkeit hingewiesen, bei der Grundsteuer zu sparen – doch das ist sie nicht.
"Wir haben versucht, diverse Fragen, die sich bei der Bearbeitung der Steuerformulare ergeben, nach dem derzeitigen Kenntnisstand, ohne Haftung und Gewähr, zu beantworten", erklärt Graser. "Dabei geht es vor allem im bayerischen Flächenmodell darum, die entsprechenden Flächen richtig anzugeben und darauf zu achten, dass nur die steuerlich relevanten Flächen angegeben werden und auch die Flächen-Freibeträge bei der Eintragung richtig berücksichtigt werden."
Aufgrund der Verunsicherung, sowohl unter Grasers Klienten als auch bei Lesern von Oberpfalz-Medien, sei er dem Thema nun nochmals im Detail nachgegangen. Mit einem ernüchternden Ergebnis: Das Finanzamt werde einen Antrag auf Nachlass wegen Schießlärms "voraussichtlich ablehnen". Denn: "Schießlärm und sonstige wertbeeinflussende Tatbestände werden nach dem neuen bayerischen Grundsteuergesetz nicht berücksichtigt." Zur Möglichkeit der Angabe in Zeile 59 der Grundsteuererklärung weist er, wie schon wie schon in Pressath, weiterhin hin: "Dem betroffenen Grundstückseigentümer bleibt es freigestellt, dem Finanzamt für ihn wichtige, gegebenenfalls auch von der Verwaltungsauffassung abweichende Mitteilungen darzulegen und zu begründen."
Relevante Flächen eintragen
"Man sollte den Aspekt 'Steuerermäßigung durch Schießlärm' nicht überbewerten", sagt Steuerberater Michael Graser. Bei der Grundsteuererklärung sollten sich Betroffene sowieso Gedanken über einen ganz anderen Punkt machen, in dem viel Einspar-Potenzial steckt: "Vielmehr ist es wichtig, die richtigen und nur die relevanten Flächengrößen in die Steuererklärungen einzutragen und Flächen-Freibeträge zu berücksichtigen. So wird vermieden, dass der jeweilige Grundstückseigentümer mehr Steuer zahlt, als gesetzlich notwendig ist."
Große Hoffnung, dass der Schießlärm ähnliche Auswirkungen auf die Grundsteuererklärung hat, will Graser nicht erwecken. Für die Entscheidung, die jeder selbst treffen müsse, hat er aber einen Tipp –ein Telefonat mit der Grundsteuer-Hotline der Bayerischen Staatsverwaltung unter der Nummer 089/30 70 00 77, um sich dort gegebenenfalls einen offiziellen Ratschlag einzuholen. Und: "Wichtig ist vor allem auch, die abgegebenen Steuererklärungen so zu speichern oder zu kopieren, dass nach Bescheiderstellung durch das Finanzamt eine entsprechende Überprüfung vorgenommen werden kann."




















Zum Artikel "Grundsteuererleichterung wegen Schießlärms" vom 28.09.2022 möchte ich feststellen, dass im neuen Grundsteuergesetz für Bayern vom Dezember 2021 tatsächlich nichts hierüber steht, jedoch gilt nach wie vor das Bewertungsgesetz, in dessen Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 weiterhin von einer Ermäßigung wegen Lärm, Staub, Erschütterungen (wie bisher auch) die Rede ist. Die betroffenen Grundeigentümer werden also vermutlich doch eiinen Abschlag auf die Grundsteuer erhalten. Bitte im letzten Grundsteuerbescheid der Gemeinde nachschlagen; da steht der bisher gewährte Abschlag drin.
Als ehemaliger Grundsteuer-Sachbearbeiter hat mir der o. a. Artikel keine Ruhe gelassen, also habe ich zum Äußersten gegriffen, und einfach im Gesetz nachgeschaut.
Viele Grüße aus Grafenwöhr
Helmut Amschler
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