Für Asylbewerber und Unterstützer ist diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Klatsche: Frühere Regelungen zu Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seien im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied der Erste Senat in Karlsruhe. Allerdings gab es Gegenstimmen. Zudem verknüpfte das höchste deutsche Gericht den Beschluss mit einer Mahnung an die Politik.
Um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, müsse der Gesetzgeber die Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Weil hier aus Sicht des Gerichts ohne plausible Gründe zu viel Zeit verstrichen war, erklärte es die Höhe der Grundleistungen im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Die Regelungen seien jedoch für diesen Zeitraum weiter anwendbar, die Leistungen müssen nicht rückwirkend neu festgesetzt werden.
Die Grundleistungen seien nicht offensichtlich zu niedrig bemessen worden, erklärte das Gericht. Zwar habe es deutliche Unterschiede zu vergleichbaren Leistungen gegeben. „Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die gewährten Leistungen die physische Existenz des Menschen, die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben keinesfalls mehr sicherstellen konnten.“ Zudem habe der Gesetzgeber den Berechnungsmodus zum September 2019 auf eine aktuellere Grundlage umgestellt. (Az. 1 BvL 5/21)
1.096 Euro für Mutter und Kind
Bei der Prüfung ging es um zwei sogenannte Bedarfsstufen für Menschen, die außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung leben in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland. Hintergrund ist ein Fall aus Niedersachsen.
Die Klägerinnen aus Eritrea waren im August 2017 nach Deutschland eingereist und beantragten Asyl, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Beschluss schreibt. Die 1970 geborene alleinerziehende Mutter und ihre 2011 geborene Tochter hätten weder Einkommen noch Vermögen.
Die beiden bekamen den Angaben zufolge Leistungen in Höhe von 1.096 Euro pro Monat bewilligt, von denen 604 Euro auf die Mutter entfielen. Von den Bedarfssätzen seien jeweils 50 Euro wegen Stromkosten abgezogen worden.
Aus Sicht des Gerichts waren die Regelungen über die für das Jahr 2018 festgesetzten Geldleistungen nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, „weil sie nicht nachvollziehbar und sachlich differenziert, also nicht bedarfsgerecht berechnet worden sind“. Daher legte es den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor.
Aktuell geltende Regelung im Wesentlichen identisch
Dessen Entscheidung löst Kritik aus. Die Flüchtlingsrechtsorganisation Pro Asyl hält das Asylbewerberleistungsgesetz weiterhin verfassungsrechtlich für höchst fragwürdig. Es habe fünf Jahre gedauert, bis das Verfassungsgericht über die Vorlage aus Niedersachsen entschieden habe, erklärte die rechtspolitische Sprecherin Wiebke Judith. In dieser Zeit habe der Gesetzgeber das Gesetz mehrfach verschärft und den Leistungszeitraum, der in dem aktuellen Fall als noch legitim gesehen wurde, mehr als verdoppelt.
„Es darf kein Katz-und-Maus-Spiel zwischen Politik und Verfassungsgericht geben“, betonte Judith. „Anstatt mit immer neuen Verschärfungen zu experimentieren und sich darauf auszuruhen, dass Karlsruhe erst Jahre später entscheiden wird, muss die Bundesregierung die einzige eindeutig mit der Menschenwürde zu vereinbarende Entscheidung treffen: Das diskriminierende Asylbewerberleistungsgesetz endlich abschaffen.“
Pro Asyl und der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatten schon vorab erklärt, die aufgeworfenen Fragen seien auch heute noch relevant, wenngleich das Asylbewerberleistungsgesetz seit 2018 mehrfach überarbeitet wurde und die damals beanstandeten Passagen seit Jahren nicht mehr gelten.
Keine verschiedenen Ausprägungen der Menschenwürde
Die beiden Verbände hatten auch in Stellungnahmen an das Bundesverfassungsgericht die Grundlagen bemängelt, auf denen der Grundbedarf für Asylbewerber von Regelbedarfen etwa für Bürgergeld- oder Sozialhilfeempfänger abwich. Der Unterschied hätte aus Sicht von Pro Asyl in einem transparenten Verfahren nachvollziehbar ermittelt werden müssen.
Der Gesetzgeber habe einseitig Minderbedarfe unterstellt und konstruiert sowie nachvollziehbar begründete und durch empirische Erkenntnisse untermauerte Mehrbedarfe gänzlich ausgeblendet, monierte der DAV. Das Verfassungsgericht habe in seinen bisherigen Entscheidungen betont, „dass es nur eine Menschenwürde gibt und keine verschiedenen Stufen oder Ausprägungen der Menschenwürde je nach Herkunft oder Status“, so Pro Asyl.
Jedoch beanstandete das Gericht das Vorgehen des Gesetzgebers im Grunde nicht. Dieser habe Spielraum. „Gesetzgeberische Wertungen können dabei auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies hinreichend begründen lässt“, hieß es. So sah es der Senat auch im konkreten Fall. Er monierte nur, dass die Leistungen ab September 2018 nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage beruhten. Dies genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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