Die Staatsregierung hat während der Corona-Pandemie eine Anfrage des SPD-Abgeordneten Florian von Brunn zum Kauf von Schutzmasken teilweise nur unzureichend beantwortet. Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München entschieden. Konkret monierten die Richter etwa eine Verletzung des parlamentarischen Fragerechts im März 2021, da „ohne hinreichende Begründung“ eine Frage zur geprüften Schutzwirkung von FFP2-Masken eines bestimmten Herstellers „vollständig unbeantwortet bleibt“.
Auf Auskunft zu Masken-Geschäft nur ansatzweise beantwortet
Auch bei einer anderen Frage zum Abschluss eines Masken-Kaufs, so die Urteilsbegründung, sei der Informationsanspruch des Abgeordneten des bayerischen Landtags durch die nur ansatzweise Beantwortung „nicht hinreichend gerecht“ erfüllt worden. Von Brunn hatte gefragt, welche Mitglieder der Staatsregierung über die jeweiligen Verhandlungen für die Anschaffung von Masken informiert waren. Das Ministerium hatte die Auskunft nicht erteilt und dabei auf die Kürze der Zeit für die Beantwortung und den hohen Aufwand durch eine „eingehende Abfrage“ verwiesen.
Das Gericht ließ dies nicht gelten. „In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit konnte von ihr zwar nicht erwartet werden, dass sie jegliche gesprächsweise erfolgte Informationsvorgänge ermittelte und zusammenstellte. Möglich erscheint aber jedenfalls eine kurzfristige Sichtung der Protokolle der Sitzungen des Katastrophenstabs oder des Ministerrats. Diese hätten Auskunft darüber geben können, wer an Sitzungen teilgenommen hat, in denen es um Maskenkäufe ging“, heißt es in der Begründung. Daher genügt die Antwort nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Gesundheitsministerium reagierte Verhalten auf Urteil
Das Gesundheitsministerium reagierte verhalten auf das Urteil. „Wir haben im Verfahren die Auffassung vertreten, dass die Staatsregierung unter den außergewöhnlichen Bedingungen der Corona-Pandemie mit hohem Zeitdruck und großer Arbeitsbelastung dem Informationsbedürfnis des Antragstellers von Brunn in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. Bestätigt wurde nun, dass dies weitgehend auch geschehen ist - abgesehen von zwei Teilfragen“, teilte ein Sprecher auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit.
Staatsregierung nannte Klage im Verfahren „unbegründet“
Die Staatsregierung hatte die Klage von Brunn schon im Verfahren als „unbegründet“ bezeichnet. „Sie verweist insbesondere auf ein fehlendes Informationsbedürfnis, weil der Antragsteller bereits umfangreiche Auskünfte auf vorangegangene Anfragen erhalten habe“, hieß es in der Urteilsbegründung.
Von Brunn zufrieden: „Kontrollrechte des Parlaments“ gestärkt
Von Brunn wertete das Urteil als Stärkung der Kontrollrechte des Parlaments und vor allem der Opposition. „Die Regierung ist dem Parlament Rechenschaft schuldig und darf nicht einfach unbequeme Auskünfte verweigern – das gilt auch in einem Krisenfall wie Corona“, sagte er.
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