Mit einer Gesetzesänderung möchte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) unverheirateten Paaren das Leben erleichtern und Konflikte zwischen getrenntlebenden Eltern entschärfen. Der dazu veröffentlichte Entwurf für eine Reform des Kindschaftsrechts sieht unter anderem vor, dass getrennte Eltern, wenn sie gemeinsam das Sorgerecht haben, in der Zeit, in der sie das Kind betreuen, allein über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden dürfen sollen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Legt die Mutter etwa Wert darauf, dass der sechsjährige Sohn im Verein Fußball spielt und der Vater ist dagegen, steht es ihr frei, ihn auch ohne Zustimmung des Vaters im Verein anzumelden und in ihrer Betreuungszeit zum Training zu bringen. Betrifft eine Angelegenheit des täglichen Lebens nicht nur den Zeitraum, in dem ein Elternteil das Kind betreut, so sollen aber auch weiterhin beide Eltern einverstanden sein müssen. Besteht der Verein also darauf, dass der Sohn jede Woche zum Training erscheint, wird es ohne die Zustimmung des zweiten Elternteils nicht gehen.
Kinderrechte im Fokus
Das Kind soll in seiner Rechtsposition gestärkt werden. So sollen Kinder ab 14 Jahren etwa gefragt werden müssen, wenn die Eltern bestimmte Vereinbarungen treffen – wie zum Beispiel, dass das Kind am Donnerstag nach Schulschluss immer zur Oma fahren und dort Hausaufgaben machen soll.
Die partnerschaftliche Kinderbetreuung nach einer Trennung will Hubig zwar fördern. Eine gesetzliche Festlegung auf ein bestimmtes Modell – etwa das Wechselmodell mit hälftiger Betreuung – ist aber nicht vorgesehen. Stattdessen soll im Einzelfall das Betreuungsmodell gewählt werden, das dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten am besten entspricht. Dazu gibt es konkrete Vorgaben.
Partnerschaftsgewalt hat Folgen für das Umgangsrecht
Auch soll die Vermutung, wonach der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes dient, künftig in den Fällen nicht gelten, in denen ein Elternteil Gewalt gegen den anderen Elternteil ausgeübt hat. Vielmehr soll das Umgangsrecht in solchen Fällen entweder ganz ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können.
Kind soll keine Gewalt miterleben müssen
Dabei stehen zwei Dinge im Fokus: Erstens geht man davon aus, dass ein Kind nicht nur vor direkter Gewalt geschützt werden sollte. Vielmehr soll stärker als bisher berücksichtigt werden, dass das Kind auch dadurch Schaden nimmt, dass es miterlebt, wie ein Elternteil Gewalt gegen den anderen Elternteil ausübt. Im Entwurf heißt es unter Verweis auf den Stand der Forschung: „Mit erlebte Gewalt kann Auswirkungen auf die psychische Gesundheit sowie die soziale und geistige Entwicklung von Kindern und Jugendlichen haben und sich folglich negativ auf ihren Lebensweg auswirken.“
Zweitens geht es um die Interessen des von Gewalt betroffenen Elternteils – in der Mehrheit der Fälle ist dies die Mutter –, die durch den Umgang ihres Kindes mit dem Vater immer wieder Kontakt mit dem Täter hätte und dadurch in Gefahr gerät.
Umgangspflegschaft für Problemfälle
Den Umgang ganz zu verbieten, ist eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen. Deshalb sollen die Familiengerichte immer die Umstände des Einzelfalls ermitteln und bewerten, insbesondere was Art, Ausmaß, Häufigkeit und Begleitumstände der Gewalt betrifft sowie eine etwaige Wiederholungsgefahr.
Wird der Umgang in Fällen, in denen ein Elternteil gewalttätig war, nicht ganz ausgeschlossen, sollen dennoch bestimmte Einschränkungen möglich sein. So sollen Familiengerichte eine sogenannte Umgangspflegschaft anordnen können. Das bedeutet, dass eine weitere Person anwesend sein muss, etwa wenn der Vater sein Kind bei der Mutter abholt.
Eine Umgangspflegschaft gibt es bisher nur dann, wenn befürchtet wird, dass ein Elternteil gegen die für den Umgang festgelegten Regeln verstößt – zum Beispiel, indem ein Treffen sabotiert wird. Neu wäre, dass dies dann auch zum Schutz eines Elternteils angeordnet werden könnte.
Familiengerichte sollen ein Elternteil, das Gewalt ausgeübt hat, zudem künftig auch in Kinderschutzverfahren zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen und Gewaltpräventionsberatungen verpflichten können.
Erleichterung für unverheiratete Paare
Für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, will die Bundesjustizministerin den bürokratischen Aufwand reduzieren: Wenn der Mann die Vaterschaft anerkennt und die Mutter nicht widerspricht, sollen sie ohne weitere Erklärung das gemeinsame Sorgerecht erhalten.
Bisher muss in diesen Fällen der Mann die Vaterschaft anerkennen, die Mutter muss zustimmen. Zusätzlich müssen beide übereinstimmende Sorgerechtserklärungen abgeben, die öffentlich zu beurkunden sind.
Keine radikale Reform
Dass es über den nun vorgelegten Entwurf in der schwarz-roten Koalition zum Streit kommen wird, ist eher unwahrscheinlich. Denn einer der Kernpunkte der eher behutsam angelegten Reform ist im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD bereits genau ausbuchstabiert. Dort steht: „Häusliche Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und ist daher zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen.“
Die Vorgängerregierung hatte sich weitreichendere Änderungen im Kindschafts- und Abstammungsrecht vorgenommen. Daraus wurde dann aber nichts. Denn erst gab es dazu großen internen Abstimmungsbedarf zwischen SPD, FDP und Grünen, dann zerbrach die Ampel-Koalition.
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