Neustadt an der Waldnaab
24.04.2020 - 13:29 Uhr

Drei Fragen an den Datenschutzbeauftragten: Zur Auskunft verpflichtet

In der Coronakrise berufen sich öffentliche Stellen gerne auf den Datenschutz, wenn bestimmte Informationen zu Fallzahlen nicht veröffentlicht werden sollen. Doch so einfach ist das nicht, sagt ausgerecht Bayerns Datenschutzbeauftragter.

Der bayerische Datenschutzbeauftragte Thomas Petri Bild: Frank Leonhardt
Der bayerische Datenschutzbeauftragte Thomas Petri
Neustadt an der Waldnaab24.04.2020

Nicht alle Landratsämter veröffentlichen detaillierte Statistiken über Coronafälle. Einige berufen sich dabei auf den Datenschutz. Wir haben Thomas Petri, bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz, dazu befragt

ONETZ: Herr Petri, liegen die Ämter richtig, wenn sie sich auf den Datenschutz berufen?

Thomas Petri: Das Datenschutzrecht schützt Menschen vor der rechtswidrigen Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Im Grundsatz können sich die Landratsämter auf Datenschutz also nur berufen, soweit detaillierte Zahlen auf den Gesundheitszustand konkret identifizierbarer Personen schließen lassen. Ob das hier konkret gegeben ist, kann ich mangels näherer Angaben nicht beurteilen.

ONETZ: Gibt es in einer Ausnahmesituation wie dieser nicht auch eine Art Auskunftspflicht, damit sich Bürger besser ein Bild machen können, wo lokale Corona-Hotspots sind?

Auch unabhängig von der Ausnahmesituation sieht das bayerische Datenschutzrecht einen allgemeinen Anspruch auf Auskunft vor - Artikel 39 Bayerisches Datenschutzgesetz. Unter den dort genannten Voraussetzungen sind die Landratsämter zur Auskunft verpflichtet.

ONETZ: Wie bewerten Sie die geplante Einführung einer offiziellen Corona-App, um die ja bereits jetzt heftig gestritten wird?

Meine Funktion als Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz besteht darin, auf eine rechtskonforme Ausgestaltung der App hinzuwirken. Vor diesem Hintergrund habe ich mich von Beginn der Diskussion an für eine Tracing-App eingesetzt. Sie sollte auf freiwilliger Basis erfolgen und unter Wahrung der Anonymität der App-Nutzerinnen und App-Nutzer eingesetzt werden.

 
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