Ein junges Ehepaar, das am Stadtrand von Regensburg lebt, legte sich im Jahr 2018 einen Rottweiler zu, der in Bayern zu den Kampfhunden der Kategorie 2 zählt. Die Erlaubnis erhielten sie von der Stadtverwaltung, nachdem in einem Gutachten festgestellt wurde, dass der Vierbeiner nicht aggressiv sei. Bedingung war, dass der Vierbeiner "bei regem Verkehr im Wohngebiet" anzuleinen und von einer geeigneten Person zu führen ist.
Im Sommer 2018 gingen die Eltern des Hundehalters mit "Jojo", der nicht angeleint war, am Rand des Ortsteils auf einem Feldweg spazieren. In einer Entfernung von 50 bis 200 Metern erspähte "Jojo" einen anderen Vierbeiner, der mit seinem Frauchen angeleint seine Runde drehte, und stürmte auf ihn zu. Es kam zu einem hundetypischen Gerangel, was die Frau zu unterbinden versuchte. Dabei wurde sie an einem Finger verletzt. Sie informierte die Stadtverwaltung und erstattete Anzeige gegen die Hundehalter wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da keine Sorgfaltspflichtverletzung festzustellen war.
In der Zwischenzeit erließ die Stadtverwaltung eine "sicherheitsrechtliche Anordnung". Danach muss der Rottweiler außerhalb des Hauses von einer kräftigen Person an einer maximal 1,5 Meter langen reißfesten Leine mit einem schlupfsicheren Halsband geführt werden. Beim freien Auslauf muss ihm ein reißsicherer Maulkorb angelegt werden. Gegen diesen Bescheid klagte das Ehepaar, so dass es am Dienstag zu einem Treffen vor dem Verwaltungsgericht kam. Die Anwältin der Kläger hielt die getroffene Anordnung für "unverhältnismäßig", zumal der Sachverhalt durch die Behörde nicht hinreichend aufgeklärt worden sei.
So stünde nicht einmal fest, welcher der beiden Rüden mit dem Gerangel angefangen hat, sowie ob und durch wen die Frau gebissen wurde. Schließlich habe sie nur eine "stecknadelgroße Verletzung" am Finger davongetragen. Zudem könne der Rottweiler mit einem Maulkorb zwar nicht mehr beißen, ein zulaufen würde dadurch aber nicht verhindert. Auch sei es unverhältnismäßig zu fordern, dass der Hund selbst auf dem, wenn auch nicht eingefriedeten, Grundstück so kurz gehalten werden muss.
Die Stadtverwaltung hielt dem entgegen, dass die Verletzung heruntergespielt werde. Die Frau, eine Chirurgin, habe neben der Wunde eine innere Gelenkverletzung davongetragen und über längere Zeit ihren Beruf nicht ausüben können. Die Hundeführer hätten "Jojo" nicht unter Kontrolle gehabt und auch nicht zurückrufen können. Die Anordnung des Maulkorbs sei das mildere Mittel gewesen, um dem Vierbeiner einen Auslauf zu ermöglichen. Auch hätten sich die Hundehalter bei der Anschaffung bereit erklärt, den Rottweiler, wenn er sich im Garten aufhält, zu beaufsichtigen oder an eine zehn Meter lange Laufleine zu legen.
Nach eineinhalbstündiger Verhandlung kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Anordnung der Stadtverwaltung weitgehendst berechtigt ist. Nur was die Haltung des Tieres auf dem Grundstück anbelangt wurde sie aufgehoben und damit der alte Zustand wieder hergestellt. In ihrer mündlichen Urteilsbegründung verwies die Gerichtsvorsitzende darauf, dass der Vorfall ein ausreichender Anlass für die Anordnung war. Der Zwischenfall sei vom Hund der Kläger ausgelöst worden, alles andere sei entscheidungsunerheblich. Anders sei es bei der Leinenpflicht auf dem eigenen Grundstück. Hier könne es bei der von den Klägern selbst angebotenen Laufleine bleiben.
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