Weiden in der Oberpfalz
02.11.2018 - 09:18 Uhr

Der Schutzmann ist auch für den Journalisten da

Bei der Ausübung ihrer Arbeit haben Medienvertreter ein Anrecht auf Schutz durch die Sicherheitsbehörden. Dafür gibt es eine Art Vereinbarung.

Demonstranten, Polizisten, Journalisten – da entsteht schnell ein Spannungsfeld. 	Boris Roessler/dpa Bild: Boris Roessler/dpa
Demonstranten, Polizisten, Journalisten – da entsteht schnell ein Spannungsfeld. Boris Roessler/dpa

Die jüngsten Fälle von Behinderungen der journalistischen Arbeit bei der Berichterstattung über Demonstrationen machen es nötig, einmal darauf hinzuweisen: Pressevertreter haben bei der Ausübung ihres Berufes grundsätzlich einen Anspruch auf Schutz durch die Polizei. Bereits seit 1993 gibt es Verhaltensgrundsätze für Medien und Polizei, die bis heute gültig sind. Beschlossen hatten sie die Innenministerkonferenz, der Deutsche Presserat, Verleger-, Zeitungs- und Zeitschriftenverbände, ARD, ZDF, der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation und die journalistischen Berufsverbände. Erläuternd heißt es in einer Art Vorwort der dieser Grundsätze:

"Es gehört zu den Informationsaufgaben der Medien, die Allgemeinheit über Ereignisse von öffentlichem Interesse, unter anderem Großveranstaltungen, Unglücksfälle, Demonstrationen, gewalttätige Aktionen oder spektakuläre Kriminalfälle, aus unmittelbarer Kenntnis und Beobachtung der Vorgänge zu unterrichten. Die Medien entscheiden in eigener Verantwortung, in welchem Umfang und in welcher Form sie berichten. Aufgabe der Polizei ist es, Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verfolgen. Im Spannungsfeld zwischen journalistischer und polizeilicher Tätigkeit kann es zu Situationen kommen, in denen sich jede Seite durch die jeweils andere behindert fühlt. Die nachstehenden Grundsätze sollen Medien und Polizei helfen, sich bei entsprechenden Gelegenheiten stets so zu verhalten, dass die ungehinderte Erfüllung der jeweiligen Aufgaben nach Möglichkeit sichergestellt ist."

1. Regelmäßige Kontakte zwischen Medien und Polizei sind die beste Voraussetzung zur Vermeidung unnötiger Konfliktsituationen. Hierbei sollte jede Seite bemüht sein, Verständnis für die Arbeit der anderen zu wecken und aufzubringen.

2. Gerade bei spektakulären Anlässen bedarf es eines sachlichen, vertrauensvollen, offenen und verlässlichen Umgangs miteinander.

3. Für Medien und Polizei ist es vorteilhaft, dass die Polizei über Presse- und Informationsstellen (eventuell auch vor Ort) den direkten Kontakt zu den Medien herstellt und aufrechterhält. Unmittelbare Gespräche sind erfahrungsgemäß geeignet, Missverständnissen vorzubeugen.

4. Auch in schwierigen Situationen hat die Polizei die Medien frühzeitig, umfassend und verständlich zu informieren, sofern nicht rechtliche Belange entgegenstehen. In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat die Polizei die Leitungs- und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen.

5. Insbesondere bei Unglücksfällen, Katastrophen und Fällen von Schwerstkriminalität beachten die Medien, dass die Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben. In Fällen von Schwerstkriminalität sollen Einzelheiten über polizeitaktische Maßnahmen (z. B. Fahndungs-/Zugriffsmaßnahmen) nicht ohne Absprache mit der zuständigen Polizeiführung - die sich gegebenenfalls mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen hat - veröffentlicht werden.

6. Journalisten schildern Tatverläufe und Hintergründe, dürfen sich aber nicht zum Werkzeug von Straftätern machen lassen. Sie sollen Straftätern während des Tathergangs keine Möglichkeit zur öffentlichen Selbstdarstellung geben. Die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe darf in solchen Fällen durch die Art der Berichterstattung nicht behindert werden.

7. Die Polizei soll für eine einsatzbezogene Pressearbeit möglichst ereignisnah eine besondere, deutlich kenntliche, mobile Pressestelle einrichten. Die Pressearbeit erfolgt gegebenenfalls in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft. Bei vorhersehbaren Einsätzen soll die Polizei die Medien frühzeitig unterrichten.

8. Der bundeseinheitliche Presseausweis erleichtert der Polizei die Nachprüfung, wer als Berichterstatter tätig ist. Auf den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 14. Mai 1993 wird Bezug genommen.

9. Das Fotografieren und Filmen polizeilicher Einsätze unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken. Auch Filmen und Fotografieren mehrerer oder einzelner Polizeibeamter ist bei aufsehenerregenden Einsätzen im allgemeinen zulässig. Die Medien wahren die berechtigten Interessen der Abgebildeten und beachten insbesondere die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes bei Veröffentlichungen des Film- und Fotomaterials.

10. Die Polizei unterstützt bei ihren Einsätzen, auch bei Geiselnahmen und Demonstrationen, die Medien bei ihrer Informationsgewinnung. Andererseits sollen Medienvertreter polizeiliche Einsätze nicht behindern. Auch für sie gelten die polizeilichen Verfügungen, wie z. B. Absperrmaßnahmen und Räumaufforderungen, es sei denn, dass Ausnahmen zugelassen werden.

11. Für die Beweissicherung hat die Polizei auf das von ihr erstellte Bild-, Ton- und Filmmaterial zurückzugreifen. Entsprechendes Material der Medien darf nur sichergestellt und beschlagnahmt werden, soweit die derzeitige Rechtslage unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit dies zulässt.

 
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