Für den Prozess vor Jugendrichterin Kathrin Rieger war wichtig: Vor einiger Zeit hat der Gesetzgeber verfügt, dass auch Einzelpersonen ganz für sich allein ein verbotenes Rennen starten können. Dann nämlich, wenn sie übliche Gepflogenheiten im Straßenverkehr ignorieren und Tempogrenzen innerorts gravierend überschreiten.
Vor der Richterin fiel mehrfach der dem Laien eher unbekannte Begriff vom "Kipp-Punkt", auch von Zweiradbeherrschung war die Rede. Der das sagte, stand im Verdacht, in Stuntman-Manier über Teile des Altstadtrings gebraust zu sein. "Mit über Hundert Stundenkilometern", wie ein Streifenpolizist der Vorsitzenden berichtete.
Bis zu 200 Meter
Das absolut unnötige Ereignis begann heuer im Juli an einem späten Freitagabend. Viel Verkehr auf dem Ring und zwei Polizeibeamte, die ab der Trimax-Turnhalle beobachteten, wie ein Motorradfahrer quasi Kunststücke wie in einem Actionfilm vollführte.
Er gab Gas, riss das Vorderrad seiner Geländemaschine in die Höhe und fuhr mehrfach, nach Beobachtungen der Uniformierten, teilweise bis zu 200 Metern in dieser artistischen Haltung. Dann ließ er sein Vorderrad aufsetzen und raste weiter.
Beim Josefshaus und bei der Deprag gab es rote Ampelschaltungen. Der 18-Jährige wartete kurz auf die Grünphase. Dann bretterte er weiter. Seinen Angaben zufolge unter Beherrschung des "Kipp-Punkts" und, wie er angab, unwesentlich schneller als 50 km/h. Die ihn beobachtenden Polizeibeamten bogen nach ihm in den Kreisverkehr am Nabburger Tor ein und schritten kurz danach zur Kontrolle.
Dabei stießen die Uniformierten auf einen jungen Mann, der sich pampig gab. Er nannte einen von ihnen einen "aufstrebenden Beamten" und wollte den Schlüssel für die per Weisung sichergestellte Maschine nicht herausrücken. Dies gelang erst unter Androhung unmittelbaren Zwangs. "Wenn auch nur ein Kratzer am Krad ist, haben wir ein Problem", soll er von sich gegeben haben.
Verteidiger will Freispruch
Seitens der Staatsanwaltschaft kam ein fühlbarer Strafantrag: 1600 Euro Geldbuße und eine sechsmonatige Verlängerung des Führerscheinentzugs. Dem widersetzte sich Verteidiger Michael Schüll. Das Geschehen auf dem Altstadtring sei zwar nicht unbedingt im normalen Rahmen vonstatten gegangen, befand er. Doch unter den Paragrafen eines verbotenen Rennens falle es nicht. Von daher hielt der Anwalt einen Freispruch für unausweichlich
"Sie wollten cool sein"
Richterin Rieger war völlig anderer Auffassung. Sie verhängte 1000 Euro Geldstrafe zugunsten der Schwandorfer Kreisverkehrswacht und setzte sechs weitere Monate Führerscheinentzug hinzu. "Es war schon das, was der Gesetzgeber unter einem verbotenen Rennen versteht", ließ sie erkennen und fügte an den Angeklagten gerichtet hinzu: "Sie wollten cool sein und das anderen Leuten zeigen."
Dann folgte dieser tadelnde Satz: "Was in Szene gesetzt wurde, nahm sich gefährlich aus, und Ihr Benehmen bei der Polizeikontrolle war wirklich unter aller Sau." Auch deshalb, weil der 18-Jährige im Beisein der Gesetzeshüter zum Handy gegriffen und jemandem mitgeteilt hatte: "Die Bullen haben mich aufgehalten."













Hallo,
vielleicht ließt der Betroffen und sein Anwalt hier ja mit. Ich würde das Urteil nicht akzeptieren, denn § 315d trifft hier nicht zu. Denn unter § 315d Abs. 1 Nr. 3 steht ganz deutlich "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen", dies ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bei einem Wheelie auf gar keinen Fall, die höchstmögliche Geschwindigkeit war ja niemals das Ziel.
Ich verweise hier auf folgendes Urteil: LG Stade, Beschl. v, 04.07.2018 – 132 Qs 88/18
Hier nur auszugsweise:
“Nach vorläufiger Bewertung hat der Beschwerdeführer allerdings den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verwirklicht. Die Tathandlung muss von der Absicht getragen sein, eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, § 315d, Rn. 16). Diese Tatbestandsvoraussetzung soll insbesondere dem Erfordernis des Renncharakters gerecht werden. Hingegen sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen – auch wenn sie erheblich sind – nicht von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst sein (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6; Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 315d, Rn. 9 – beck-online)."
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